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Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt ein vorwerfbares Nichtwissen voraus. Ein Vater, der bauliche - die Erlaubnispflicht begründende - Veränderungen an der durch seinen Sohn allein genutzten Mofa nicht bemerkt hat, ist nicht nach § 21 Abs, 2 Nr. 1 StVG zu bestrafen, wenn für ihn keine konkreten Verdachtsmomente bestanden haben. (Leitsätze des Gerichts) |