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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist; die Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung des Halters gilt nicht, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns begangen wurde. Unterlässt der Halter die gebotene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers oder lehnt er die Mitwirkung ab, kann er der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, die Behörde hätte im Ordnungswidrigkeitverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen unternehmen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |