Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Münster v. 26.04.2007: Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung des Halters eines Firmenfahrzeugs zur Fahrerfeststellung




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 26.04.2007 - 10 K 324/07) hat entschieden:

   Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist; die Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung des Halters gilt nicht, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns begangen wurde. Unterlässt der Halter die gebotene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers oder lehnt er die Mitwirkung ab, kann er der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, die Behörde hätte im Ordnungswidrigkeitverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen unternehmen müssen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Fahrtenbuch-Auflage - verspätete Anhörung im Bußgeldverfahren - die Zwei-Wochen-Frist
und
Das Flottenfahrtenbuch - Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden

Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N2. vom 25. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO.

Die angefochtene Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31 a Abs. 1StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben,

Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung des Halters gilt dann nicht, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist,

Unabhängig von der vorstehenden Erwägung begründet die Anhörung für den Fahrzeugalter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Unterlässt der Halter die gebotene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers oder lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, kann er der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, die Behörde hätte im Ordnungswidrigkeitverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen unternehmen müssen.

Es ist der Behörde nämlich regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,

Auch von diesen Maßgaben ausgehend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 StVZO erfüllt. Nach der Verkehrsordnungswidrigkeit am 23. Dezember 2005 mit dem Fahrzeug der Klägerin konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach ihrer Benachrichtigung von dem Verkehrsverstoß durch den Landrat des Kreises T. nicht in der gebotenen Weise reagiert. Sie hat den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt. Auch die daraufhin eingeschalteten Prozessbevollmächtigten haben sich in der Sache nicht eingelassen und zunächst nur um Überlassung der Ermittlungsakte ersucht, um festzustellen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren habe. Da aber Ort und Zeit des Verkehrsverstoßes der Klägerin bekannt waren, hätte diese anhand ihrer Firmenunterlagen den Fahrer bereits benennen können oder jedenfalls den Anhörungsbogen zu weiteren Ermittlungen zurücksenden können. Stattdessen enthielt auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten nicht die für weitere behördliche Ermittlungen entscheidende Information, dass der Wagen einem Mitarbeiter der Klägerin zum Gebrauch überlassen gewesen sei. Selbst bei dem späteren, noch innerhalb des Verjährungszeitraums stattfindenden Besuch durch einen Mitarbeiter des Beklagten unter Vorlage des Radarfotos und auf Frage nach der Identität des Fahrzeugführers wurde seitens des Geschäftsführers der Klägerin nur mitgeteilt, dass das Fahrzeug von mehreren Personen gefahren werde und im Nachhinein nicht mehr feststellbar sei, wer das Fahrzeug am Tattage benutzt habe, was angesichts der zuvor beschriebenen kaufmännischen Gepflogenheiten kaum annehmbar ist. Die konkrete Benennung des Fahrers erfolgte nicht. Vielmehr teilte der Geschäftsführer der Klägerin nur die Namen zweier weiterer Geschäftsführer mit. Die konkrete Benennung von Mitarbeitern, die das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt hätten gefahren haben können, erfolgte durch die Prozessbevollmächtigten erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung.

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer von neun Monaten nicht als unverhältnismäßig. Die Straßenverkehrsbehörde handelt ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,

Bei einem erheblichen Verkehrsverstoß - wie dem vorliegenden - begegnet auch eine zeitlich ausgedehntere Fahrtenbuchauflage bis zu drei Jahren keinen Bedenken bezüglich ihrer Verhältnismäßigkeit.

Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten für einen mit 4 Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß (vgl. Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung) geeignet, erforderlich und angemessen, um künftig die Fahrer des Firmenfahrzeuges der Klägerin für die von ihnen begangenen Verkehrsverstöße zur Verantwortung zu ziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2007/10_K_324_07urteil20070426.html - DE:VGMS:2007:0426.10K324.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum