|
Liegen an einem verunfallten Kraftfahrzeug Vorschäden vor, muss der Geschädigte darlegen, welche Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen und welche nicht. Ist der Geschädigte bei feststehenden Vorschäden nicht in der Lage, dies darzulegen und zu beweisen, scheidet ein Ersatzanspruch insgesamt aus. Lässt sich nicht ausschließen, dass nur erheblich vorgeschädigte Fahrzeugbereiche durch den Unfall betroffen waren, sind auch kompatible Schäden nicht zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |