Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 16.02.2007: Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze bei Ölspuren auf Landesstraßen; Ausschluss der öffentlich-rechtlichen GoA




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 16.02.2007 - 9 A 4239/04) hat entschieden:

   Ein Anspruch einer Gemeinde auf Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur auf einer Landesstraße gegen den Träger der Straßenbaulast besteht nicht. § 41 Abs. 1 FSHG regelt die grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren und schließt die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Eine Ölspur auf einer Landesstraße, die eine erhebliche Gefahr für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern darstellt, ist ein Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Amtshaftung im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 256,677 EUR bzw. 57,26 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus spezialgesetzlichen Vorschriften (1.) noch als Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlich-rechtlichen GoA (2.) oder als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (3.).

1. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf spezialgesetzliche Vorschriften stützen. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz ersichtlich aus. Nach § 76 VwVG NRW sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig, soweit nicht - wie in § 78 VwVG NRW betreffend Geldforderungen - etwas Anderes bestimmt ist. Zudem hat hier nicht die örtliche Ordnungsbehörde der Klägerin (vgl. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes) gehandelt.

2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), so genannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, stützen. Die Bestimmungen der GoA sind mit Blick auf § 41 FSHG nicht anwendbar (a). Im Hinblick auf die stattgefundene Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (vgl. § 1 Abs. 1, § 4 FSHG) hat die Klägerin vorliegend zudem nicht "ohne Auftrag" gehandelt (b). Ob der für die Anwendung der Rechtsfolgen der GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille vor dem Hintergrund einer pflichtgebundenen Geschäftsführung fehlte, kann daher auf sich beruhen (c).

a) Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind hier schon nicht entsprechend anwendbar. Durch § 41 FSHG hat der Landesgesetzgeber eine die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Regelung des Kostenersatzanspruches der Feuerwehr für Pflichteinsätze getroffen (aa). Ein solcher Pflichteinsatz lag hier vor (bb).

aa) § 41 FSHG schließt die Anwendung der öffentlich-rechtlichen GoA für Feuerwehreinsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben aus. Allerdings sind die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar.

Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten.

Gleiches gilt für Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet.

So liegt der Fall hier. In § 41 Abs. 1 FSHG hat der Landesgesetzgeber die grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren geregelt. Nach dieser Vorschrift sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 können die Gemeinden in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen.

Vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein- Westfalen, 4. Auflage, Stand: Dezember 2006, § 41 FSHG Rdnr. 37 a m.w.N.

Für Pflichteinsätze der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG) gilt mithin grundsätzlich das so genannte Entstehungsprinzip, wonach der Träger einer jeden Behörde die Kosten der von dieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zu anderen Behörden zu tragen hat.

Dieses durch die systematische Betrachtung des § 41 FSHG gefundene Ergebnis wird durch die geschichtliche Entwicklung bestätigt. So hat bereits der Gesetzgeber des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Pflichtaufgaben der Feuerwehr festgeschrieben und Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nur für Einsätze bei vorsätzlicher Brandstiftung und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften als unberührt bleibend geregelt (vgl. § 36 des Gesetzes).

Vgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/3961, S. 1, 21.

Der spätere Gesetzentwurf der Landesregierung bezüglich des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes stellte neben einer Erweiterung des Pflichtenkreises der Feuerwehren, etwa bei der Beseitigung ölverschmutzten Erdreichs, eine Tendenz der Rechtsprechung fest, die Aufgabenstellung der Feuerwehren erweiternd auszulegen mit der Folge, dass den Gemeinden im Bereich u.a. der technischen Hilfeleistung erhebliche zusätzliche Kosten entstünden. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, unter Beibehaltung des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit Regelungen über die Kostenerstattung vom Verursacher, dem Kraftfahrzeughalter oder anderen Verantwortlichen in Fällen der Gefährdungshaftung in § 36 Abs. 2 FSHG vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102) einzuführen.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 10/3232, S. 1, 2, 5 bis 7, 14 f.

Vor diesem Hintergrund führte eine uneingeschränkte Anwendung der öffentlich- rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Kostenträger für Pflichteinsätze seiner Feuerwehr bei unbekanntem Verursacher Kostenersatz von einer anderen Behörde beansprucht, dazu, dass die in §§ 40 f. FSHG festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen würde.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502 zu einer ähnlichen Vorschrift des bayerischen Landesrechts.

bb) Die von der Feuerwehr der Klägerin außerhalb der üblichen Dienststunden des Trägers der Straßenbaulast durchgeführten Arbeiten bezüglich der L 182n (Abstreuen der Ölspur mit Bindemittel, Aufnehmen des abgestreuten Bindemittels sowie dessen Entsorgung) stellen insgesamt einen Einsatz im Rahmen der der Klägerin nach § 1 Abs. 1 FSHG obliegenden Aufgaben dar, der gegenüber dem Beklagten nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich ist. Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um u.a. bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Unglücksfalls zu bejahen. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder von seinem Willen hervorgerufen ist. Das Merkmal des "Unerwarteten" wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Betroffenen ein Verschulden am Schadenseintritt trifft und er die Gefahrenlage selbst herbeiführt.

Ausgehend hiervon stellt die am 5. November 2000 in der Abbiegespur der L 182n zur L 150 befindliche geschlossene Ölspur von etwa 50 cm Breite ebenso wie die geschlossene Ölspur im Kreisel der L 182n ohne weiteres einen Unglücksfall dar. Unabhängig davon, ob von dieser Ölspur eine Umweltgefährdung ausging, bestand für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern auf der Landesstraße eine erhebliche Gefahr. Das gilt für Kraftfahrzeuge, insbesondere aber auch für Motorräder. Diese können erfahrungsgemäß auf Ölspuren ins Rutschen geraten. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - der Straßenverlauf an den betreffenden Stellen einen Fahrtrichtungswechsel verlangt (Verkehrskreisel, Abbiegespur). Insoweit konnte es nicht nur zu erheblichen Sach-, sondern auch zu schweren Personenschäden kommen.

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, wonach im Hinblick auf die Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs das Merkmal eines Unglücksfalls nicht erfüllt ist. Hiernach löst eine von Kraftfahrzeugen hinterlassene Ölspur in der Regel keinen öffentlichen Notstand im Sinne des Baden-Württembergischen Feuerwehrgesetzes aus.

Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat, wie dargelegt, auch das Vorliegen eines Unglücksfalls zum Anknüpfungspunkt eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr gewählt. Hiergegen lässt sich nicht anführen, dass § 1 Abs. 1 FSHG auch von "solchen öffentlichen Notständen" spricht, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden". Ersichtlich stehen die Begriffe "Unglücksfälle" und "öffentliche Notstände" gleichberechtigt nebeneinander. Das Vorliegen eines Unglücksfalls setzt mithin im Gegensatz zur Rechtslage in Baden-Württemberg nicht voraus, dass durch den Unglücksfall ein öffentlicher Notstand verursacht wird.

Gegen die Annahme eines Unglücksfalls im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG lässt sich auch nicht anführen, es habe lediglich eine einfache Notlage bestanden, deren Beseitigung nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört. Mit Blick auf die zuvor dargestellte erhebliche Gefährdungssituation bezüglich nachfolgender Verkehrsteilnehmer kann von einer einfachen Notlage keine Rede sein.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum führten lediglich zu einer abstrakten Gefahr künftiger Schadenseintritte, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Voraussetzung für einen Unglücksfall ist, wie dargelegt, nur, dass ein mit gewisser Plötzlichkeit eintretendes Ereignis eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Eintritt des Schadens in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Klägerin geht insoweit von der auf Nordrhein-Westfalen nicht übertragbaren baden-württembergischen Rechtsprechung zum öffentlichen Notstand aus.

Dabei verengt die Klägerin den Gefahrenbegriff durch Aufstellen eines strengeren Zeitmoments sowie einer erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderung, die im FSHG so nicht angelegt ist.

Das Abstreuen der Ölspuren, das Aufnehmen des Bindemittels sowie dessen Entsorgung stellen insgesamt eine Hilfeleistung im Sinne von § 1 Satz 1 FSHG dar. Entgegen der klägerischen Auffassung ist durch das Abstreuen der Ölspur nicht jede hiervon ausgehende Gefahr dauerhaft beseitigt worden. Das Aufnehmen des Ölbindemittels sowie dessen Beseitigung stellen keine Beseitigung von Folgeschäden nach Beendigung einer Gefahrensituation dar, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören.

Vgl. hierzu Steegmann, a.a.O., § 1 Rdnr. 56.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben seitens der Feuerwehr und der nichtpflichtigen Beseitigung von Folgeschäden ist die wirksame Beseitigung der Gefahrenlage. Es kommt darauf an, ob die öffentliche Sicherheit wiederhergestellt ist. Gemessen hieran würde das Belassen von Bindemittel auf der Fahrbahn unter Aufstellen von Hinweis-/ Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern die entstandene Gefahrenlage jedenfalls nicht nachhaltig und wirksam beseitigen. Insoweit ist unerheblich, ob ein derartiges Vorgehen ausreichte, um etwaige Amtshaftungsansprüche auszuschließen.

Im vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr entscheidend, dass das auf der Fahrbahn mittlerweile befindliche Ölbindemittel ohne weitere Maßnahmen, wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Warnschilder für nachfolgende Verkehrsteilnehmer, insbesondere Motorradfahrer, weiterhin die Gefahr des Ausrutschens mit sich brachte. Vor diesem Hintergrund stellt die von der Feuerwehr der Klägerin durchgeführte Aufnahme und anschließende Entsorgung des Ölbindemittels ungeachtet der Frage, ob Einsatzkräften bei der insoweit maßgeblichen ex-ante-Betrachtung ein Einschätzungs- und Prognosespielraum einzuräumen ist, eine Hilfeleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG dar.

Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, aus § 42 Abs. 1 FSHG ergebe sich, dass in Fällen der originären Zuständigkeit anderer Behörden eine Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 1 FSHG ausscheide. Nach § 42 Abs. 1 FSHG bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen unberührt. Selbst wenn man - was in diesem Zusammenhang zunächst auf sich beruhen kann - zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW und wegen dessen rechtlicher Unselbständigkeit (vgl. § 14 a Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes) damit letztlich der Beklagte mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast (vgl. die §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) für die Sicherung und Beseitigung entdeckter Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum zuständig ist, so schließt dies nicht nach § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeit der Feuerwehr der Klägerin aus. Das Gegenteil ist der Fall. § 42 Abs. 1 FSHG stellt lediglich klar, dass die Zuständigkeit anderer Behörden als der im FSHG genannten Aufgabenträger bestehen bleibt, soweit sie ebenfalls für den Feuerschutz und die Hilfeleistung zuständig sind.

Vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage 2001, § 42 FSHG Anmerkung 1.1.

Die (weitere) Erwägung des Vertreters des öffentlichen Interesses, die zunehmende Belastung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Feuerwehren durch "feuerwehrfremde" Einsätze werde mit Sorge gesehen, erweist sich vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen unabhängig davon, dass diese Überlegung betreffend Feuerwehreinsätze der in Rede stehenden Art in der Sache nicht zutrifft, als rechtlich nicht erheblich.

b) Ungeachtet der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die öffentlich- rechtliche GoA scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch nach diesem Rechtsinstitut auch deshalb aus, weil die Einsatzkräfte der klägerischen Feuerwehr - wie dargelegt - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 FSHG, also nicht - wie für die GoA erforderlich - ohne Auftrag gehandelt haben.

c) Ob der für die Anwendung der Rechtsfolgen der GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin vor dem Hintergrund einer pflichtgebundenen Geschäftsführung fehlte,

kann daher auf sich beruhen.

Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die Klage auch nicht insoweit, d.h. in Höhe von 57,26 Euro, begründet ist, als die Klägerin Ersatz der Aufwendungen für die Aufnahme, den Abtransport und die Entsorgung des kontaminierten Ölbindemittels beansprucht.

3. Die Klage ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. der beim Begünstigen zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist.

Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die hier eingetretene Vermögenslage mit der Rechtslage übereinstimmt. Wie dargelegt, hat die Feuerwehr der Klägerin die Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung der am 5. November 2000 festgestellten Ölspuren in Erfüllung ihrer sich aus dem FSHG ergebenden Verpflichtungen vorgenommen. Das Handeln in Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem FSHG stellte im Übrigen zugleich den Rechtsgrund dafür dar, dass der Beklagte die etwaig erlangte Befreiung seiner Verkehrssicherungspflichten nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW behalten darf, ohne dafür an die Klägerin, die durch das Handeln ihrer Feuerwehreinsatzkräfte diese etwaige Befreiung herbeigeführt hat, einen Ausgleich zahlen zu müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2007/9_A_4239_04urteil20070216.html - DE:OVGNRW:2007:0216.9A4239.04.00

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