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Ein Anspruch einer Gemeinde auf Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur auf einer Landesstraße gegen den Träger der Straßenbaulast besteht nicht. § 41 Abs. 1 FSHG regelt die grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren und schließt die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Eine Ölspur auf einer Landesstraße, die eine erhebliche Gefahr für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern darstellt, ist ein Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |