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Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt und dabei einen THC-Wert von 3,9 ng/ml im Blut aufweist, hat bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Das Erreichen des Grenzwertes von 1 ng/g bzw. ml ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und ausreichend. Ein eingestelltes Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO steht der Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |