Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.01.2007: Fahrerlaubnisentziehung bei Fahren unter Cannabiseinfluss und Überschreitung des THC-Grenzwertes




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 05.01.2007 - 7 L 1718/06) hat entschieden:

   Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt und dabei einen THC-Wert von 3,9 ng/ml im Blut aufweist, hat bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Das Erreichen des Grenzwertes von 1 ng/g bzw. ml ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und ausreichend. Ein eingestelltes Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO steht der Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis


Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2006 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 27. November 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 28. August 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 13. Oktober 2006 festgestellte THC-Wert von 3,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO geboten. Denn ein fehlender Tatverdacht hinsichtlich § 316 StGB stellt das vorliegende Fahren unter Cannabiseinfluss nicht in Frage.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen, vom Antragsteller geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten hat er hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2007/7_L_1718_06beschluss20070105.html - DE:VGGE:2007:0105.7L1718.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum