Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 14.12.2006: Zur fiktiven Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Stundensätze markengebundener Fachwerkstatt und Nachlässe auf Ersatzteile




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2006 - 43 C 10056/06) hat entschieden:

   Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen; er muss sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen. Auch ein nur denkbarer Nachlass auf Ersatzteile ist dem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung nicht anzurechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE
und
Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten (UPE)
und
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 27. November 2006 eingegangenen Schriftsätze

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 803,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 sowie weitere 62,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.

Die Beklagten haften der Klägerin aus §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. Der Anspruch dem Grunde nach ist unstreitig gegeben.

Der Anspruch ist der Höhe nach bis auf einen Teil der Verzugsforderung begründet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Geschädigte grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten hat. Konkret sind dies die in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht es, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ihm werden keine überobligatorischen Einbußen abverlangt. Andererseits soll er an dem Unfallereignis aber auch nicht "verdienen". Insofern ist die Rechtsprechung des BGH von dem Grundsatz geprägt, dass Dispositionsfreiheit und Wirtschaftlichkeitspostulat einander in Schranken halten (vgl. BGH NJW 2005, 1108ff. m. w. Nachw.).

Es kann dahinstehen, ob die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze der Mercedes Vertragswerkstatt höher sind, als die einer freien Werkstatt. Dies dürfte jedenfalls seinen Grund darin haben, dass die Mitarbeiter der markengebundenen Werkstatt auf die Reparatur von Mercedes Fahrzeugen spezialisiert sind. Sie haben mehr Erfahrung mit der Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke, verfügen über Konstruktionspläne, Original-Ersatzteile und Spezialwerkzeug. Da dies in einer freien Werkstatt nicht ohne weiteres gewährleistet ist, kann das Fehlerrisiko im Rahmen einer Reparatur in der markengebundenen Werkstatt geringer sein. Jedenfalls bei höherwertigen Fahrzeugen spielt der Aspekt von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer Hersteller-Vertragswerkstatt auch beim Wiederverkaufswert eine Rolle und wirkt sich insoweit auf den merkantilen Minderwert aus. Deshalb kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Reparaturleistungen automatisch gleichwertig sind. Im so genannten DEKRA-Urteil (BGH NJW 2003, 2086ff.) hat der BGH entschieden, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden können. Auf eine freie Werkstatt muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.

Der Klägerin steht danach ein Ersatz auf Basis des Gutachtens zu. Sie muss sich nicht auf einen günstigeren Stundenverrechnungssatz verweisen lassen.

Selbiges gilt für den von den Beklagten behaupteten 10%tigen Nachlass auf Ersatzteile. Kann der Geschädigte auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen, auch wenn er die Reparatur z.B. selber ausgeführt hat, so sind ihm, selbst wenn hier ein solcher Vorteil bei einer Reparatur gewährt werden sollte, diese Vorteile nicht anzurechnen. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich. Nach eigenem Vorbringen handelt es sich um eine Kulanzleistung bei Taxiunternehmen, die daher im Ermessen der Reparaturwerkstatt steht und nicht zwingend in jedem Fall gewährt wird. Dies kann aber dann nicht dazu führen, dass ein nur denkbarer Vorteil der Geschädigten abgezogen wird.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 62,25 €. Dieser Betrag setzt sich aus der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zzgl. einer vorgerichtlichen Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zusammen unter Zugrundelegung eines Streitwerts von bis 900,- €. Nach §§ 286, 280, 249, 250 BGB kann die Klägerin grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verlangen, soweit sie entstanden sind, als sich der Schuldner in Verzug befand und nicht auf die Geschäftsgebühr im Verfahren angerechnet werden muss. Als Schadensersatzanspruch sind die Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war. Hier ist der Betrag von 5.268,22 € entsprechend dem klägerischen Vorbringen anstandslos und ohne Abzug reguliert worden, so dass weder unter Verzug noch unter Schadensersatzgesichtspunkten eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes von bis zu 7.000,- € verlangt werden kann. Die Klage war daher insofern abzuweisen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 803,25 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2006/43_C_10056_06urteil20061214.html - DE:AGD:2006:1214.43C10056.06.00

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