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Einer Fahrtenbuchauflage kann regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine verspätete Anhörung des Halters ist unerheblich, wenn sie nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war, insbesondere bei einem Kaufmann, der aufgrund seiner Buchführungspflichten in der Lage sein muss, Geschäftsfahrten und Fahrzeugführer auch später zu rekonstruieren. Eine Fahrtenbuchauflage ist auch bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß gerechtfertigt, wenn dieser ein erhebliches Gewicht hat, wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |