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Sind für die Bemessung von Gutachterkosten keine Gebührenrichtlinien vorhanden, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 f. BGB. Ein Gutachterhonorar, das sich unter Berücksichtigung der Schadenshöhe und der Wertminderung in einem Bereich von etwa 10 % der Schadenshöhe bewegt, ist in der Regel nicht als unangemessen zu bewerten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |