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Bei einer aufgrund konkreter Umstände erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber auch schon bei einem naheliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit muss wegen der unkalkulierbaren Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer dem privaten Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr übergeordnet werden, auch wenn dem Betroffenen infolge der sofort vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |