Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 06.10.2006: Fahrerlaubnisentziehung bei erwiesener oder vermuteter Ungeeignetheit trotz drohenden Arbeitsplatzverlusts




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06) hat entschieden:

   Bei einer aufgrund konkreter Umstände erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber auch schon bei einem naheliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit muss wegen der unkalkulierbaren Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer dem privaten Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr übergeordnet werden, auch wenn dem Betroffenen infolge der sofort vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle droht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
und
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen

Festsetzung für beide Rechtszüge auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller macht schließlich auch ohne Erfolg die Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung auf seine Berufstätigkeit bzw. den Erhalt seines Arbeitsplatzes geltend. Bei einer aufgrund konkreter Umstände erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber auch schon bei einem naheliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit muss wegen der unkalkulierbaren Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer dem privaten Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr übergeordnet werden, auch wenn dem Betroffenen infolge der sofort vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle droht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG. Nach ständiger Senatspraxis sind bei fahrerlaubnisrechtlichen Hauptsacheverfahren, ausgehend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG etwa für Fahrerlaubnisse der Klasse B, jeweils Aufschläge um 50% des Auffangwertes vorzunehmen, wenn wesentliche Erweiterungen der Fahrerlaubnis vorliegen, insbesondere wie hier die Fahrerlaubnisklassen A und CE (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 16 E 78/05 -, m.w.N.). Zusammen mit der weiteren Erhöhung um den halben Auffangwert wegen der beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis ist demzufolge in einem Hauptsacheverfahren der zweieinhalbfache Auffangwert anzusetzen, also 12.500 Euro. Von diesem Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des hier angestrebten Rechtsschutzes die Hälfte festzusetzen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2006/16_B_1538_06beschluss20061006.html - DE:OVGNRW:2006:1006.16B1538.06.00

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