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1. Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht betreffend die Kontrolle von Bäumen am Straßenrand auf ihre Standsicherheit. 2. Weder eine lichtbedingte Schrägstellung noch der Standort eines Baumes an einem Straßenrand und in Hanglage begründen ohne weitere äußere Anzeichen für eine die Standsicherheit des Baumes beeinträchtigende Schädigung des Baumes weitergehende Anforderungen an die Kontrolle des Baumes auf seine Verkehrssicherheit. (Leitsätze des Gerichts) |