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Grobe Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß, der zu einem Verkehrsunfall führt, liegt auch dann vor, wenn der Fahrer angibt, durch eine für eine andere Fahrtrichtung Grünlicht zeigende Lichtzeichenanlage irritiert gewesen zu sein und das für seine Fahrtrichtung geltende Rotlicht zu spät erkannt zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |