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Eine Vorfahrtsverletzung liegt schon dann vor, wenn der Vorfahrtsberechtigte an der zügigen Weiterfahrt gehindert wird oder durch den Wartepflichtigen so irritiert wird, dass er eine Verletzung seiner Vorfahrt befürchten muss. Geringfügiges Einfahren in einen Kreisverkehr mit der Fahrzeugfront und anschließendes Anhalten kann einen Anforderungscharakter für den Vorfahrtsberechtigten darstellen und eine Vorfahrtsverletzung begründen. Bei einer solchen Vorfahrtsverletzung überwiegt der Verursachungsbeitrag des Wartepflichtigen den Haftungsanteil des Vorfahrtsberechtigten aufgrund einfacher Betriebsgefahr, was eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% rechtfertigen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |