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Leitsatz GGVSE § 2 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 12 Nr. 7, § 10 Nr. 16 lit. e 1. Der Halter und der Beförderer erfüllen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE, im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedie-nen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tat-sächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nicht. 2. Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unter-nehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung. Der Beförderer, der das gefährliche Gut nach der Verladung als unmittelbarer Besitzer selbst befördert, ist nicht aus diesem Grund auch Verlader. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 7. Januar 2008, IV - 2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III (Leitsätze des Gerichts) |