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Der Tatsachenvortrag zur Begründung einer Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, muss so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Es muss schlüssig dargelegt werden, aus welchen Gründen das Amtsgericht dem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen, insbesondere warum kein Beitrag zur Sachaufklärung von der Anwesenheit des Betroffenen zu erwarten war oder ein Rechtsanspruch auf Entbindung bestand. Zudem muss dargelegt werden, wie sich der Betroffene bislang zum Tatvorwurf geäußert hat und was er bzw. sein Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache vorgebracht hätten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |