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Der Tatrichter muss, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest die angewandte Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Dies gilt auch bei einem Geständnis, welches zudem uneingeschränkt und glaubhaft sein muss. Für den Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens bedarf es über den Grad der Überschreitung hinaus weiterer Feststellungen zur Art der Beschilderung, dem konkreten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer und der Ortskundigkeit des Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |