Das Verkehrslexikon

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Zur Verwertung des Geständnisses des Betroffenen bei Verurteilungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes

Zur Verwertung des Geständnisses des Betroffenen bei Verurteilungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes




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Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Das Geständnis in Straf- und Bußgeldsachen

Geschwindigkeitsmessungen allgemein

Geschwindigkeitsfeststellungen mit standardisierten Messverfahren

Die Einlassungen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

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Allgemeines:


BGH v. 19.08.1993:
Es stellt für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

OLG Hamm v. 14.01.1999:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein – uneingeschränktes und glaubhaftes – Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Liegt dieses vor, reicht die Mitteilung des (standardisierten) Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für Messungen durch Nachfahren. Etwas anderes lässt sich jedenfalls den grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Dieser hat in seinen Ausführungen keine Beschränkung hinsichtlich deren Geltung, z.B. nur auf Laser- oder andere technische Messverfahren, vorgenommen. Er hat vielmehr bei den von ihm erwähnten "standardisierten" Verfahren gerade auch das Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit unverändertem Abstand aufgeführt. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass bei Vorliegen eines Geständnisses grundsätzlich auch bei dieser Messmethode die bloße Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwertes ausreicht. Wie im einzelnen die vorwerfbare Geschwindigkeit ermittelt worden ist und ob die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachtet worden sind, muss das angefochtene Urteil dann nicht mitteilen.


OLG Jena v. 11.08.2005:
Der Betroffene vermag nur in dem - noch vorhandenen - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein. Dies schließt nicht aus, auch bei fahrlässiger Begehung die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer bestimmten Höhe einzuräumen. Näherer Darlegung in den Urteilsgründen bedarf es dabei allerdings, wenn der Betroffene im Verfahren einwendet, seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit übersehen zu haben.

OLG Hamm v. 06.09.2005:
Unzureichende Feststellungen im Bußgeldurteil wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes führen nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Geständnis des Betroffenen gestützt werden könnte. Dies setzt jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen voraus.

OLG Frankfurt am Main v. 29.05.2009:
Der Tatrichter muss im Urteil das angewandte Messversfahren nennen. Entbehrlich ist dies nur bei einem vollen Geständnis des Betroffenen. Ohne Bezeichnung des Messverfahrens ist das Urteil lückenhaft und muss aufgehoben werden.



OLG Hamm v. 15.02.2011:
Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug im Urteil sind nicht Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen, sondern zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung gehören. Aber auch in der Beweiswürdigung sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug dann entbehrlich, wenn der Betroffene die Tat gestanden hat. Der Tatrichter hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung mit der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses zu befassen und dieses mit den übrigen gewonnenen Erkenntnissen abzugleichen. Hiervon zu unterscheiden sind aber die Anforderungen an den Darlegungsumfang der Urteilsgründe. Gerade in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, die, wie das vorliegende, durch einen einfach gelagerten Sachverhalt, einen vergleichsweise unbedeutenden Tatvorwurf und eine verhältnismäßig geringfügige Sanktion gekennzeichnet sind, reicht deshalb, anders als bei komplexen Sachverhalten oder gar in Strafverfahren, die Angabe aus, dass der Betroffene die Tat gestanden hat.

OLG Braunschweig v. 01.03.2012:
Auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten "qualifizierten" Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden. Dies setzt stets voraus, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich auch die konkreten Umstände aus originärer Wahrnehmung benennen konnte, aus denen sich für ihn ergab, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeit– mindestens - gefahren ist. Es reicht nicht, wenn der Betroffene lediglich die ihm nachträglich bekannt gewordenen Messung als solche und die ihm bereits "als gemessen" präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit bestätigt hat.

OLG Koblenz v. 18.01.2023:
Auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten “qualifizierten” Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (BGH NJW 1993, 3081; OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321; OLG Celle, Beschluss vom 9. April 2009, 322 SsBs 301/08, juris). Enthält ein tatrichterliches Urteil keine Angaben über die Einlassung des Betroffenen zum Tatvorwurf, muss auch bei standardisierten Messverfahren der berücksichtigte Toleranzwert mitgeteilt werden.

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