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Im Fall der Täteridentifizierung eines Betroffenen müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Hierfür ist entweder eine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG erforderlich, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird, oder, falls dies unterbleibt, eine präzise Beschreibung der abgebildeten Person oder mehrerer Identifizierungsmerkmale sowie der Bildqualität. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |