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Die Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts bei einem Verwerfungsurteil wegen Abwesenheit des Betroffenen ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen und erfordert eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der den Mangel begründenden Tatsachen, die eine Prüfung ohne Rückgriff auf die Akten ermöglicht. Die bloße Vorlage eines Personalausweises genügt der Mitwirkungspflicht bei der Identitätsfeststellung gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht; das Gericht muss sich zumindest anhand eines Lichtbildvergleichs von der Anwesenheit der geladenen Person überzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |