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Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich reparieren lässt (fiktive Abrechnung). Eine Verweisung auf eine freie Kfz-Werkstatt ist dem Geschädigten nicht zumutbar, da die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Arbeit umfangreiche Erkundigungen oder ein Sachverständigengutachten erfordern würde und auch der Wiederverkaufswert sowie Serviceleistungen beeinflusst werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |