Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 20.06.2007: Verkehrssicherungspflicht auf Supermarkt-Parkplatz bei Sturz über 'Köllner Teller' und hohem Eigenverschulden




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 20.06.2007 - 5 O 161/07) hat entschieden:

   Eine Verkehrssicherungspflicht für einen Supermarkt-Parkplatz besteht auch zugunsten von Fußgängern, wenn deren Nutzung geduldet wird. Die Anbringung von 'Köllner Tellern' zur Verkehrsberuhigung stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn für den übrigen Verkehr genügend Raum zum gefahrlosen Passieren verbleibt. Eine Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn ein überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten vorliegt, insbesondere wenn die Gefahr erkennbar war, bewusst unterschätzt wurde und ein sicherer Fußgängerweg in unmittelbarer Nähe vorhanden war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Privatgelände und Verkehrssicherung
und
Parkplatz-Unfälle
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.323,82 € materiellen Schadenersatz, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten.

1.

Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz (materiell und immateriell) und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB.

Ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB n.F.). scheidet mangels Anbahnung eines Vertragsverhältnisses iSd § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. offensichtlich aus. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. setzt voraus, dass der Kunde die Geschäftsräume zur Anbahnung der geschäftlichen Kontakte betritt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 11 Rn. 17 m.w.N.). Der Schutz des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. greift erst mit Erreichen des Eingangsbereiches der Verkaufsräume (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 311 Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Sturz der Klägerin hatte sich bereits auf dem vor dem Eingangsbereich der Supermarkts gelegenen Parkplatzes ereignet.

2.

Die Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von 2.323,82 € materiellen Schadenersatz, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten aus § 823 i.V.m. §§ 249 ff. BGB zu.

a.

Zwar traf die Beklagte auch im Sturzbereich der Klägerin eine Verkehrssicherungspflicht zugunsten von Fußgängern. Durch die Verkehrssicherungspflicht wird derjenige geschützt, zu dessen Gunsten der Verkehrsraum eröffnet wird (OLG Hamm, ZMR 2004, 511; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rn. 220 a.E. m.w.N.). Im Parkplatzbereich hat die Beklagte zwar den Verkehrsraum durch Markierungen in einen Fußgängerbereich und Kfz-Fahrbahnen optisch abgetrennt, so dass ausdrücklich der Verkehrsraum, in dem die Klägerin zu Fall gekommen ist, zunächst nur für den Fahrzeugverkehr eröffnet worden ist. Da es im Allgemeinen üblich ist, dass der Parkplatzbereich vor einem großen Supermarkt insgesamt durch den Kundenverkehr benutzt wird und die Beklagte keine besonderen Vorkehrungen (Gitter etc.) für eine Einschränkung getroffen hat, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls von einem geduldeten Verhalten und damit mit einer konkludenten Eröffnung auch für den Fußgängerverkehr auszugehen.

Der Beklagten ist jedoch wegen der Einbringung der "Köllner Teller" auf den Kfz-Fahrbahnen zur Verkehrsberuhigung des Parksuchverkehrs kein Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung zu machen. Soweit "Köllner Teller" zur Beruhigung des Fahrzeugverkehrs verwendet werden, ist dies aus Verkehrssicherungspflichtgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn für den übrigen Verkehr, also nicht den Fahrzeugverkehr, genügend Raum verbleibt, die "Köllner Teller" gefahrlos umfahren (Fahrrad) bzw. passieren (Fußgänger) zu können (OLG Frankfurt MDR 2003, 106; OLG Saarbrücken, NZV 1998, 284; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rn. 325 a.E.). Letzteres war vorliegend der Fall. Neben der Sturzstelle im Bereich der "Köllner Teller" war - wie auf von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern ersichtlich - ausreichend Verkehrsraum vorhanden, diesen Teil der Parkplatzstraße gefahrlos passieren zu können. Zudem befand sich in unmittelbarer Nähe - wie ebenfalls aus den vorlegten Fotoprints zu erkennen ist - ein durch Zebra-Streifen markierter Fußgängerweg.

b.

Daneben kommt eine Haftung der Beklagten schon aufgrund des überwiegenden Eigenverschuldens (§ 254 Abs.1 BGB) der Klägerin nicht in Betracht. Nach Abwägung der Verschuldensanteile - eine Verkehrssicherungspflichtverletzung entgegen dem Vorstehende der Beklagten unterstellt - kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. Das Eigenverschulden der Klägerin wiegt so schwer, dass ein - unterstelltes - Verschulden der Beklagten dahinter vollständig zurücktritt.

Für eine Haftungsverteilung nach § 254 Abs.1 BGB kommt es maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten nach den konkreten Umständen den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (OLG Hamm, NZV 1999, 127). In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte den Schaden allein zu tragen hat (BGH, DAR 1998, 192).

Auf die im Straßenverkehr entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, aaO; OLG Hamm, NZV 1998, 500).

Aufgrund des eigenen Vortrages der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin von vornherein alle Umstände, die zu dem behaupteten Unfall geführt haben sollen, kannte bzw. hätte erkennen müssen. Die vorliegenden silbernen "Köllner Teller" heben sich durch die Färbung und die Ausgestaltung deutlich von dem Straßenbelag ab und waren zur Unfallzeit, mittags gegen 13:00h, mithin bei guten Sichtverhältnissen, ohne weiteres zu erkennen. Der Klägerin hatte ihrem eigenen Vorbringen zufolge die "Köllner Teller" wahrgenommen, jedoch unterschätzt. Sie hatte bewusst den für die Fußgänger mittels Zebra-Streifen-Markierungen abgegrenzten Verkehrsraum in Richtung Parkplatzstraße, der für den Parksuchverkehr eröffnet war, verlassen. Eine zwingende Veranlassung den Fußgängerbereich in Richtung Parkplatzstraße zu verlassen ist nicht ersichtlich, zumal sich in unmittelbarer Nähe ein durch Zebra-Streifen markierter Fußgängerübergang befunden hatte. In dem Bereich, der für sie nicht ausdrücklich zum Verkehr zugelassen war, hatte die Klägerin besonders aufmerksam zu sein. Die Klägerin hätte nach ihren Erkenntnissen von der Gefahrstelle, deren Erkennbarkeit und den geschilderten Umstände bei der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres den Sturz vermeiden können.

Das Unterlassen der erforderlichen und möglichen Sorgfalt kann dann nicht zur Begründung einer Haftung wegen eines Pflichtenverstoßes auf die Beklagte abgewälzt werden (so im Ergebnis auch OLG Hamm, NZV 2000, 414 f.; LG Memmingen, BWGZ 2000, 579).

II.

Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) waren mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zuzuerkennen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

IV.

Der Gebührenstreitwert wird

für den Klageantrag zu Ziffer 1. auf 2.324,82 €

für den Klageantrag zu Ziffer 2. auf 5.000,00 €

für den Klageantrag zu Ziffer 3. auf 5.000,00 €

für den Klageantrag zu Ziffer 4. auf 0,00 €

mithin insgesamt auf 12.324,82 € festgesetzt (§§ 43, 48 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2007/5_O_161_07urteil20070620.html - DE:LGBI:2007:0620.5O161.07.00

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