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Eine Verkehrssicherungspflicht für einen Supermarkt-Parkplatz besteht auch zugunsten von Fußgängern, wenn deren Nutzung geduldet wird. Die Anbringung von 'Köllner Tellern' zur Verkehrsberuhigung stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn für den übrigen Verkehr genügend Raum zum gefahrlosen Passieren verbleibt. Eine Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn ein überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten vorliegt, insbesondere wenn die Gefahr erkennbar war, bewusst unterschätzt wurde und ein sicherer Fußgängerweg in unmittelbarer Nähe vorhanden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |