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Eine außergerichtliche Streitschlichtung nach § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Haftpflichtversicherer der Beklagtenpartei seinen Sitz nicht im selben Landgerichtsbezirk wie der Kläger und der Erstbeklagte hat. Die Beklagten sind einfache Streitgenossen, so dass für die Prüfung der Zulässigkeit jeweils das einzelne Streitverhältnis maßgebend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |