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Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (Wirtschaftlichkeitsgebot). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zuzüglich eines im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigten Aufschlags von 30 % zu schätzen, wobei Kosten für Zustellung und Abholung sowie für Winterreifen nicht gesondert erstattungsfähig sind und Kosten der Haftungsreduzierung anteilig unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs zu erstatten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |