Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 27.03.2007: Zur Erstattungsfähigkeit der 1,3-fachen Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 27.03.2007 - 5 S 132/06) hat entschieden:

   Bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls ist die 1,3-fache Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Regelgebühr anzusehen. Eine schnelle und problemlose Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers führt nicht stets zu dem Rückschluss, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich war. Die gesamte anwaltliche Beratung, auch hinsichtlich im Ergebnis nicht geltend gemachter Schadenspositionen, ist bei der Bemessung der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen, sofern sie kausal durch das Unfallereignis verursacht wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsanwaltskosten bei der zivilrechtlichen Unfallregulierung
und
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)
und
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Das Ermessen des Rechtsanwalts bei der Gebührenberechnung im Rahmen einer Toleranzgrenze von 20%
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 02. Okt. 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 26,39 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist zum großen Teil unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 36,19 € aus § 3 PflVG i.V.m. 249 BGB, §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. 2400 VV RVG.

Das Amtsgericht geht im Ergebnis zurecht davon aus, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der 1,3 fachen Geschäftsgebühr hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 - dazu ausgeführt, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn. 12 m. w. N.). Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417 , 419; Otto, NJW 2004, 1420 , 1421; Riedmeyer, DAR 2004, 262 ; Sonderkamp, NJW 2006, 1477 , 1479).

Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines "durchschnittlichen" bzw. "normalen" Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr hierfür sei bei einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln (vgl. die Nachweise bei Sonderkamp, NJW 2006, 1477 , 1478 Fn. 3) ein anderer Teil erachtet eine 1,3 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt (vgl. OLG München und OLG Düsseldorf, VA 2006, 189 sowie die Nachweise bei Sonderkamp, aaO, S. 1477 Fn. 2).

Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im oben zitierten Urteil an. Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche Funktionen erfüllt wie die 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.) und steht in Einklang mit der Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall geht die Kammer von einem sog. durchschnittlichen Fall aus.

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Beklagte auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers unmittelbar den geltend gemachten Schaden - bis auf eine Kürzung der Auslagenpauschale - erstattet hat. Für einen ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof im oben zitierten Urteil eine 1,0 fache Gebühr für ausreichend erachtet. Der Bundesgerichtshof stellt aber auch klar, dass aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden kann, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen ist. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG , wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen.

Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass es jeweils auf den Einzelfall ankommt, man mithin nicht darauf abstellen kann, welchen Umfang eine anwaltliche Beratung in Verkehrsunfällen in der Regel hat. Vorliegend hat die Klägerin jedoch explizit dargelegt, dass sie von ihrem Prozessbevollmächtigten ausführlich in der Unfallangelegenheit beraten worden ist. So wurde über sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche und etwaige Risiken bei deren Durchsetzung aufgeklärt. Eine entsprechende Beratung ist aus anwaltlicher Sicht auch erforderlich, denn der Anwalt setzt sich ansonsten womöglich Regressansprüchen seines Mandanten aus.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Beratung bzgl. der im Ergebnis nicht geltend gemachten Schadenspositionen sei jedenfalls nicht vom Schädiger zu ersetzen, weil diese nicht kausal auf den Unfall zurückgeführt werden könne, kann er damit im Ergebnis nicht gehört werden. Die Beratung bzgl. der Abwicklung des Verkehrsunfalls als solche beruht adäquat kausal auf dem Unfallereignis. Dies reicht aus, um die gesamte Beratung bei der Bemessung der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen. Eine Aufspaltung der Beratung in einen Teil, der später nicht als Schaden gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden kann und in einen Teil, der sich in der Schadensregulierung widerspiegelt, ist unnatürlich. Dies würde dazu führen, dass für jeden einzelnen Beratungspunkt - je nach Umfang - ein Gebührenwert festzusetzen ist, der in Addition mit den weiteren Tätigkeiten die später zu erstattende Geschäftsgebühr ergibt. Dies wird jedoch dem einheitlichen Vorgang einer anwaltlichen Beratung nicht gerecht, weswegen die Kammer die Beratung als solche bei der Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr berücksichtigt, soweit die Beratung - wie hier - überhaupt kausal durch den Schädiger verursacht worden ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Außergerichtlichen Anwaltskosten sind nur in Höhe von 26,39 € zu erstatten. Diese Summe setzt sich zusammen aus 0,65 Geschäftsgebühr von einem Wert bis 300,00 € in Höhe von 16,25 €, der Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 6,50 € und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 3,64 €.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 -grundsätzliche Ausführungen zu der hier vorliegenden Problematik gemacht, die Kammer hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2007/5_S_132_06urteil20070327.html - DE:LGAR:2007:0327.5S132.06.00

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