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Bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls ist die 1,3-fache Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Regelgebühr anzusehen. Eine schnelle und problemlose Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers führt nicht stets zu dem Rückschluss, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich war. Die gesamte anwaltliche Beratung, auch hinsichtlich im Ergebnis nicht geltend gemachter Schadenspositionen, ist bei der Bemessung der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen, sofern sie kausal durch das Unfallereignis verursacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |