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Bei der Forderung auf Schadenersatz wegen unfallbedingt beschädigter Gegenstände ist ein Abzug 'Neu für Alt' vorzunehmen, wenn der Geschädigte diesen nicht berücksichtigt hat. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für eine Augenverletzung ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Dauerschädigung des Auges nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen ist und die festgestellten Veränderungen keine funktionelle Einschränkung darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |