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Zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten kann der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat und diese auch selbst wählt, sich auf die Stundensätze dieser günstigeren Werkstatt verweisen lassen. Verlangt der Geschädigte fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, kann er Nutzungsausfall nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur beanspruchen. Gutachterkosten sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn sich das Privatgutachten als falsch herausstellt; hat der Geschädigte den Gutachter noch nicht bezahlt, kann er vom Schädiger nur die Freistellung von dem Vergütungsanspruch verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |