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Die Leistungspflicht einer Fahrzeugkaskoversicherung richtet sich nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen (AKB). Gemäß § 13 Abs. 6 AKB ersetzt der Versicherer keine Wertminderung des Fahrzeugs, keinen Nutzungsausfall und keine Kosten eines Ersatzwagens; Sachverständigenkosten übernimmt er nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt ist. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers aus § 67 Abs. 1 S. 2 VVG begründet kein Recht, Zahlungen der Versicherung des Unfallgegners mit nicht vom Umfang der eigenen Kaskoversicherung umfassten Schadenspositionen zu verrechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |