Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 16.02.2007: Zur Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall: Abgrenzung unfallbedingter Verletzungen von degenerativen Veränderungen und nicht erforderlichen Operationen.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 16.02.2007 - 17 O 143/04) hat entschieden:

   Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind nur solche Verletzungen und deren Folgen zu berücksichtigen, die unfallbedingt verursacht wurden und deren Behandlung erforderlich war. Degenerative Veränderungen oder Operationen, deren Erforderlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte, sind nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86 % und die Beklag-ten 14 % als Gesamtschuldner .

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

1. Schmerzensgeld

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 823 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB.

Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht von folgenden Überlegung leiten lassen.

a) Zu Gunsten des Klägers hat es neben den unstreitigen unfallbedingten Verletzungen berücksichtigt, dass der Kläger sich in einem Zeitraum von 4 Wochen nach dem Unfall fast nicht hat bewegen können, ans Bett gebunden war und mindestens über 4 ½ Monate hinweg unter großen Schmerz litt. Weiterhin hat es berücksichtigt, dass er durch das unfallbedingte Erfordernis, über ½ Jahr hinweg ein Drei-Punkt-Mieder tragen zu müssen, erheblich in seiner Lebensführung eingeschränkt war und schließlich durch Schmerzmittelvergabe und eine krankengymnastische Therapie weitere Einschränkungen hat hinnehmen müssen. Dass diese Gesichtspunkte Folgen des streitgegenständlichen Unfalls darstellen, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes ergeben.

Aufgrund der unfallbedingten keilförmigen Deformierung der knöchern ausgeheilten BWK-12 Fraktur sind, entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen L bei dauernder Beanspruchung Belastungsbeschwerden nachvollziehbar, während die Beweglichkeit uneingeschränkt sei. Diese Belastungsbeschwerden sind durch die Zeugin H glaubhaft und glaubwürdig beschrieben worden. An ihrer Aussage hat das Gericht keine Zweifel. Sie wird insbesondere durch die Einlassungen des Zeugen G bestätigt.

Das Tragen eines 3-Punkt-Mieders über den Zeitraum von einem halben Jahr stellt eine Unfallfolge dar. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen L, wonach andere Gründe, aufgrund derer das Tragen des Mieders angeordnet worden sein könnte, neben der BWK-Fraktur nicht vorliegen.

Auch die medikamentösen Behandlungen, die Verordnung der 5 Bewegungsbäder, der 20 Massagen, die Schmerzmittelinjektionen im Bereich des 12. BWK, die sechstägige Schmerztherapie vom 11.06. bis zum 23.06.2003 und die Krankengymnastik lassen sich auf den Unfall zurückführen. Der Sachverständige L führt zwar aus, dass es insoweit zu gewissen Überschneidungen mit den Beschwerden aus der schicksalhaften degenerativen Veränderung Wirbelsäulenveränderungen gekommen sei. Aufgrund der beschriebenen Lokalisation der Beschwerden sei jedoch davon auszugehen, dass diese Folgen in erster Linie auf die Unfallbehandlung zurückzuführen seien.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Die schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Ausführungen sind sehr ausführlich, in jedem einzelnen Punkt nachvollziehbar und beruhen nicht nur auf eigener Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen, sondern auch auf einer umfangreichen Auswertung der Dokumentation der Unfallfolgen und des Heilungsverlaufs. An der medizinischen Qualifikation des Sachverständigen hat das Gericht keine Zweifel.

b) Weitere Gesichtspunkte hat das Gericht nicht zu Gunsten des Kläger berücksichtig.

Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Sacrumfarktur mit Ödembildung im Bereich S 2/3 nicht unfallbedingt verursacht worden ist. Der Sachverständige L führt insoweit aus, dass sich aus der zeitnah zum Unfall durchgeführten MRT nur eine pathologische Signalanhebung auf Höhe S 2/3 mit links stärker als rechts vorhandener Ödembildung ergebe. Diese Ödembildung sei allerdings nur Zeichen einer Stauchung des Knochens. Eine Stufenbildung der sonstige Konturstörung, die als konkretes Kriterium für eine Knochenfraktur angesehen werden könnten, konnten nicht festgestellt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Zeugen M. Dieser geht zwar aufgrund der Ödembildung von einem unfallbedingten Bruch aus. Allerdings schließt auch er nicht rein degenerative Veränderungen nicht aus. Diese werden von dem Sachverständigen L aus den dargelegten Gründen als Unfallursache angesehen.

Ebenso wenig konnte ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 festgestellt werden. Die sich aus dem MRT vom 17.10.2002 ergebenden degenerativen Veränderungen lassen kein Anzeichen einer frischen traumatischen Einwirkung erkennen. Entsprechendes lässt sich auch der weiteren Kontroll-MRT vom 02.04.2003 nicht entnehmen. Die degenerative Veränderung seien daher als schicksalshaft zu bewerten. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen L. Sie werden zudem durch die Ausführungen des Zeugen M bestätigt, der mangels jeder Begleiterscheinung ebenfalls von einer von einer degenerativen Veränderung ausgeht.

Dass die dauerhafte Einnahme von Schmerzmitteln unfallbedingt erforderlich sei, hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes ergeben. Zwar wird die Notwendigkeit durch den verordnenden Arzt festgestellt. Allerdings hat der Sachverständige keine objektiven Gründe für die Dauermedikation feststellen können. Hinzukommt, dass gleichartige Verletzungsfolgen, wie der Sachverständige ausführt, eher selten Dauerprobleme verursachen.

Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass der das Motorradfahren unfallbedingt hat aufgeben müssen. Vielmehr stellt der Sachverständige L fest, dass nach der MRT vom 11.01.2005 von einem achsengerechten Aufbau der Wirbelsäule auszugehen sei, so dass eine Belastbarkeit der Wirbelsäule für das Motorradfahren gegeben sei. Vor allem hat der Kläger aber im Rahmen der sachverständigen Untersuchung durch den Sachverständigen B angegeben, dass Motorradfahren sei ihm wieder möglich.

Schließlich war zu Lasten des Kläger zu berücksichtigen, dass die Verletzungen im Übrigen folgenlos ausgeheilt sind. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist die Verletzung des Wirbelkörperbruches stabil und vollständig ausgeheilt Ein sekundärer Verschleiß der anschließenden Bandscheibenräume sei nicht zu erwarten, da keine Gefügestörung vorliege. Vielmehr ist mit einer Abstützreaktion der benachbarten Wirbelkanten zu rechnen, die zu einer Beschwerdeminderung führen könnte.

d) Dass der Kläger sich im Folgenden einer weiteren Wirbelsäulen-Operation am 22.06.05 unterzog (Klageantrag zu 4), hat das Gericht ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die durchgeführte Operation erforderlich gewesen wäre. Bei dem Kläger, so der Sachverständige B, liege allenfalls eine geringgradig instabile Wirbelsäulenverletzung im Bereich des XII Brustwirbelkörpers vor, wobei das Ausmaß der Instabilität aufgrund des Ausheilungsergebnisses und mangels radiologischen Nachweises zum Operationszeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden könne. Das Ziel der Operation einer knöchernen Fusion der Bewegungssegmente bzw. einer Versteifung der Wirbelsäule sei mangels hinreichender Vergleichsuntersuchungen nicht allgemein anerkannt. Zwar weist der Sachverständige B darauf hin, dass der Kläger von der Operation durchaus profitiert habe. Allerdings könne aus den dargelegten Gründen, insbesondere des fehlenden Nachweises der Instabilität zum Operationszeitpunkt nicht von einer zwingenden Erforderlichkeit der Operation gesprochen werden.

Das Gericht vermag sich der Auffassung des Klägers, die Operation und ihre Folgen seien schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen nicht anschließen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Operation entweder tatsächlich oder nach ärztlicher Auffassung erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Selbst wenn man dem Kläger folgend den versicherungsrechtlichen Begriff der medizinischen Notwendigkeit mit dem der Erforderlichkeit gleichsetzen wollte, wäre Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Operation diese objektiv vertretbar geeignet war, die Beschwerden des Klägers zu lindern. Dies ist entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen B bereits deswegen nicht der Fall, weil die mit der Operation beabsichtigte Fusion der Bewegungselemente nicht allgemein anerkannt ist. Von der Erforderlichkeit der Operation konnte auch der Kläger nicht ausgehen, nachdem der Sachverständige L bereits zuvor gutachterlich festgestellt hatte, dass eine operative Behandlung nicht erforderlich sein werde - was der Sachverständige B übrigens bestätigt hat. Dass die von dem Kläger geschilderte Verbesserung auf allein nicht ausreichenden, subjektiven Schilderungen beruht, die nicht objektiv bewiesen wurden, wurde bereits ausgeführt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L hätte sich der Kläger in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen B im Rahmen des Erforderlichen mit einer weiteren funktionellen Nachbehandlung begnügen müssen. Denn der Begriff der Erforderlichkeit umfasst nur die der Verletzung angemessenen Behandlungen im angemessenen Rahmen, wozu die Operation wie dargelegt nicht zu zählen ist.

c) Insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Schmerzen des Klägers im Zeitraum von 4 ½ Monats nach dem Unfall und seiner sehr stark eingeschränkten Bewegungsfähigkeit im genannten Zeitraum, aber auch der folgenden Behandlungen und des Tragens des Drei-Punkt-Mieders, hält das Gericht unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,- € für angemessen. Zu Lasten des Klägers war insbesondere die nahezu vollständigen Ausheilung der Verletzungen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass keine Folgeerscheinungen verblieben sind. Durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) ist dieser Anspruch bereits durch Erfüllung in Höhe von 2.500,- € erloschen, so dass noch ein Differenzbetrag in Höhe von 6.500,- € zu zahlen ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286, 288 BGB.

2. Schadensersatz

Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 8123 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten. Der Kläger verlangt insofern Kosten für die Jahre 2003 und 2004, die ihm als Mehraufwand entstanden sein sollen, weil er zu Gartenarbeit nicht mehr in der Lage gewesen sein soll. Dass er unfallbedingt nicht in der Lage gewesen ist, im Garten zu arbeiten, hat der Kläger aber nicht bewiesen. Insofern folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen L, der Anzeichen dafür festgestellt hat, dass der Kläger bereits im Rahmen seiner Begutachtung wieder körperliche Aktivitäten entfaltete. Andere Anhaltspunkte, die für die Unfähigkeit des Klägers zur Gartenarbeit im streitgegenständlichen Zeitraum sprechen könnte, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Vielmehr waren die unfallbedingten Verletzungen weitestgehend ausgeheilt.

Auch der Klageantrag zu 5) ist unbegründet. Schadensersatz wegen unfallbedingter Fahrtkosten in die V-Klinik kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

3. Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass weitere Unfallfolgen ausgeschlossen sind. Der Wirbelkörperbruch ist folgenlos ausgeheilt, ein sekundärer Verschleiß der anschließenden Bandscheibenräume nicht zu erwarten. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ZPO, 709 ZPO.

Gegenstandswert:

Antrag zu 1): 2.600,- €

Antrag zu 2): 17.500,- €

Antrag zu 3): 5.000,- €

Antrag zu 4): 20.000,- €

Antrag zu 5): 1.134,- €

46.234,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/17_O_143_04urteil20070216.html - DE:LGK:2007:0216.17O143.04.00

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