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Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind nur solche Verletzungen und deren Folgen zu berücksichtigen, die unfallbedingt verursacht wurden und deren Behandlung erforderlich war. Degenerative Veränderungen oder Operationen, deren Erforderlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte, sind nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |