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Landgericht Düsseldorf v. 09.02.2007: Grobe Fahrlässigkeit beim Rotlichtverstoß: Anforderungen an das Augenblicksversagen und Freistellung des Versicherers




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2007 - 11 O 198/06) hat entschieden:

   Das Passieren einer Rotlicht zeigenden Ampel ist objektiv grob fahrlässig und führt zur Freistellung des Versicherers von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt hat. Ein Augenblicksversagen kann den Vorwurf eines subjektiv schwerwiegenden Versagens nur bei Hinzutreten besonderer individueller Umstände im Einzelfall mindern, wobei an diese strenge Anforderungen zu stellen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rotes Ampellicht und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Augenblicksversagen und Rotlichtverstöße
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 8.408,82 aus § 13 II AKB.

Die Beklagte ist gem. § 2 b Nr. 5 AKB von der Leistung aus der Versicherung freigestellt, da die Klägerin bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 2 b Nr. 5 AKB i.V.m. § 61 VVG objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt hat.

Sie hat die gem. § 61 VVG im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Das Passieren einer Rotlicht zeigenden Ampel ist objektiv grob fahrlässig. Es stellt einen objektiv schwerwiegenden Verstoß i.S.v. § 49 II Nr. 2 StVO i.V.m. §§ 24 I 1, 25 I 1 StVG dar und setzt bereits den Anschein für ein Überschreiten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einer über das normale Maß hinausgehenden Art und Weise (BGH VersR 1992, 1085).

In subjektiver Hinsicht liegt ein unentschuldbares Fehlverhalten vor, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

Zwar gibt es keinen Grundsatz, nachdem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist (BGH, VersR 2003, 364).

Es kann aber vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGHZ 119, 147).

In diesem Zusammenhang ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, die Grundlage für die Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit sein können.

Die Klägerin beruft sich auf "Augenblicksversagen".

Ein Augenblicksversagen kann nur bei Hinzutreten besonderer individueller Umstände im Einzelfall den Vorwurf eines subjektiv schwerwiegenden Versagens mindern, da von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer zu verlangen ist, dass er an eine ampelgeregelte Kreuzung mit einem Mindestmaß an Konzentration heran fährt. Wegen der offenkundigen Gefahren insbesondere für unbeteiligte Dritte sind strenge Anforderungen an individuelle Ausnahmen anzulegen.

Derartige individuelle Umstände liegen hier nicht vor, wobei der Sachvortrag der Klägerin unterstellt werden kann.

Ein durchschnittlicher Kraftfahrer muss in der Lage sein, sich von einem dicht auffahrenden Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit als der eigenen rechts überholen zu lassen, ohne zu erschrecken. Es stellt sich als typischer Vorgang des Straßenverkehrs dar, dass ein Fahrzeug, welches zum Abbiegen auf eine Spur ausschert, die nicht mit einer Ampelanlage versehen ist, mit höherer Geschwindigkeit zufährt, als ein Fahrzeug, das eine rote Ampel vor sich hat und den Wagen ohnehin abbremsen muss. Dabei kommt es häufig zu einem dichteren Auffahren, bis der Spurwechsel auf die Abbiegespur möglich ist. Durch eine solch alltägliche Situation fühlt sich ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer aber grundsätzlich nicht schon bedrängt.

Unterstellt, die Klägerin hätte ein Grünlichtsignal gesehen, muss ein durchschnittlicher Autofahrer darüber hinaus in der Lage sein, auch nachdem er sich erschrocken hat, zu unterscheiden, ob er durch die Frontscheibe oder den Innenrückspiegel seines Fahrzeugs blickt. Während durch die Frontscheibe freie Sicht möglich ist, ist der Blick durch den Rückspiegel aufgrund des kleinen Ausschnitts und der regelmäßig sichtbaren Rahmens der Heckscheibe eingeschränkt und deutlich vom Frontblick zu unterscheiden. Im Vergleich zum dem wenige Meter vor ihr groß und auf drei Ampelanlagen leuchtenden Rotlichtsignal war das grüne Signal der in 100 m Entfernung installierten Ampelanlage derart klein, dass ein durchschnittlicher Autofahrer die Signale nicht verwechselt hätte.

Ferner haben weder die Überschaubarkeit der Kreuzung oder verdeckte Ampeln noch die guten Sicht- und Wetterverhältnisse die Wahrnehmung der Klägerin beeinflusst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt: € 8.408,82

Schmidt

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2007/11_O_198_06urteil20070209.html - DE:LGD:2007:0209.11O198.06.00

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