|
Das Passieren einer Rotlicht zeigenden Ampel ist objektiv grob fahrlässig und führt zur Freistellung des Versicherers von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt hat. Ein Augenblicksversagen kann den Vorwurf eines subjektiv schwerwiegenden Versagens nur bei Hinzutreten besonderer individueller Umstände im Einzelfall mindern, wobei an diese strenge Anforderungen zu stellen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |