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Dem Versicherungsnehmer kommen im Fall einer behaupteten Entwendung Beweiserleichterungen zugute, indem er nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadensfalles nachweisen muss, die durch objektive Tatsachen das "äußere Bild" eines Diebstahls ergeben. Dieser erleichterte Beweis kann jedoch durch den Versicherer entkräftet werden, wenn er eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dartut und ggf. beweist, dass die Entwendung nicht stattgefunden hat. Erhebliche Umstände, die für eine Vortäuschung sprechen, können sich aus einer auffallend hohen Anzahl von Schadensfällen, widersprüchlichem Sachvortrag oder unrichtigen Angaben im Versicherungsantrag (z.B. zum Kaufpreis oder zur jährlichen Laufleistung) ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |