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Wer nach rechts in ein Grundstück abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts einzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Ein unnötiges Ausholen nach links vor dem Rechtsabbiegen in ein Grundstück, das den Eindruck eines Linksabbiegens erweckt, erhöht die Gefahr und führt zu einer unklaren Verkehrslage, bei der ein Überholen des Abbiegenden durch nachfolgende Fahrzeuge unzulässig ist. Bei einer Kollision kann dies eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Abbiegenden rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |