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Amtsgericht Heinsberg v. 21.08.2006: Haftungsverteilung bei Unfall durch unnötiges Ausholen nach links vor dem Rechtsabbiegen in ein Grundstück




Das Amtsgericht Heinsberg (Urteil vom 21.08.2006 - 16 C 99/05) hat entschieden:

   Wer nach rechts in ein Grundstück abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts einzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Ein unnötiges Ausholen nach links vor dem Rechtsabbiegen in ein Grundstück, das den Eindruck eines Linksabbiegens erweckt, erhöht die Gefahr und führt zu einer unklaren Verkehrslage, bei der ein Überholen des Abbiegenden durch nachfolgende Fahrzeuge unzulässig ist. Bei einer Kollision kann dies eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Abbiegenden rechtfertigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Linksabbiegen
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.O58,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.O1.2OO5 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 24 %, den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 43 % und dem Beklagten zu 1.) zu weiteren 33 % alleine auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2.) und 3.) hat der Beklagte zu 1.) zu 1OO % zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) zu 24 % und der Beklagten zu 2.) zu 35 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12O % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Im übrigen darf jede Partei wegen der Kosten die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 12O % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12O % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, die Widerklage hingegen nicht.

Die grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung sowohl der Beklagten als auch der Widerbeklagten ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 PflVG. Denn die jeweils eingeklagten Schäden sind bei dem Betrieb beider unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge entstanden und der Unfall ist unstreitig auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden, § 7 Abs. 2 StVG. Keine der Parteien hat auch zu beweisen vermocht, daß der Unfall für den Fahrer seines Fahrzeugs unvermeidbar gewesen sei, § 17 Abs. 3 StVG. Im Gegenteil: Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, daß aus technischer Sicht, der Unfall für die Fahrer beider Fahrzeuge vermeidbar war.

Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, daß unter Umständen in der konkreten Unfallsituation von der Fahrerin des klägerischen Pkws nicht hätte erwartet werden können, daß diese hinter dem Lkw zurückbleibt. Denn der Lkw sei bei Annäherung an die Unfallstelle vermehrt linksseitig geführt worden, wodurch für außenstehende Verkehrsteilnehmer durchaus der Eindruck eines beabsichtigten weiteren Fahrens auf diesem mittleren Fahrstreifen der B 221 entstanden sein könne. Auch die vernommenen Zeugen T, C1 und U haben bestätigt, daß der Lkw nach links rübergezogen sei, bevor er nach rechts abgebogen ist. Durch dieses Fahrverhalten kann durchaus der Eindruck bei der Drittwiderbeklagten zu 2.) entstanden sein, der Lkw wolle die Linksabbiegespur befahren und sodann nach links abbiegen. Nach der weiteren Beweisaufnahme, insbesondere der glaubhaften Aussage der Zeugen T und C1 steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß der Beklagte zu 1.) nicht seinen rechten sondern seinen linken Blinker gesetzt hat. Der Aussage dieser Zeugen steht auch nicht die Aussage der Zeugin U entgegen, die bekundet hat, an dem Lkw sei der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, daß die Zeugin U das Unfallgeschehen noch in allen Punkten richtig in Erinnerung hatte. Bei dieser kann durchaus ein unzulässiger Rückschluß vorgelegen haben, daß wegen des vermehrt linksseitigen Fahrens des Lkw-Fahrers dieser auch den entsprechenden Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe. Das Erinnerungsvermögen dieser Zeugin war im übrigen auch in einem anderen Punkte getrübt. So hat diese Zeugin angegeben, der Lkw sei bereits vollständig auf der linken Abbiegespur gewesen, als die Drittwiderbeklagte zu 2.) an diesem vorbeigefahren sei. Dem stehen nicht nur die glaubhaften Aussagen der Zeugen T und C1 entgegen, sondern auch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q, wonach in Höhe der Unfallstelle ein gänzliches Befahren des fahrbahnmittigen Linksabbiegestreifens mit dem Lkw nicht möglich war, weil der fahrbahnmittige Linksabbiegestreifen der B 221 in Höhe der Unfallstelle erst beginnend ausgeprägt ist und im Bereich, in dem der Beklagte seinen Abbiegevorgang begonnen hat, lediglich eine Breite hatte, die geringer war als die Hälfte der Breite des Lkw des Beklagten (GA 1O6). Steht mithin aufgrund der glaubhaften Aussagen der völlig unbeteiligten Zeugen T und C1 fest, daß der Beklagte vor Beginn des Abbiegevorganges nicht seinen linken sondern seinen rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und sodann leicht nach links rübergezogen ist, so bestand für die Drittwiderbeklagte eine unklare Verkehrslage, bei der diese den Lkw nicht hätte überholen dürfen. Allerdings hat die Beweisaufnahme nicht das Vorbringen der Beklagten bestätigt, die Drittwiderbeklagte zu 2.) habe den Lkw unter Benutzung des rechts neben dem Fahrstreifen gelegenen Standstreifens überholt. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Q ist vielmehr davon auszugehen, daß sie zum Überholen des Lkws lediglich vermehrt rechtsseitig auf der B 221 gefahren ist und auf den daneben befindlichen Seitenstreifen erst ausgewichen ist, als sie den Rechtsabbiegevorgang des Lkws des Beklagten wahrgenommen hat (GA 1O5). Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung ist jedoch ferner zu berücksichtigen, daß nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Q feststeht, daß der Lkw vor dem Abbiegen vermehrt linksseitig geführt wurde, obwohl keinerlei Notwendigkeit eines "Ausholens nach links" vor dem Abbiegen bestand, da die Einfahrt zu dem landwirtschaftlichen Anwesen ausgesprochen "großzügig" ist und daher für den Lkw auch ein Abbiegen in diese Einfahrt von dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens der B 221 möglich gewesen wäre. Der Beklagte zu 1.) hat also unnötigerweise nach links ausgeholt, bevor er nach rechts abgebogen ist, und hierdurch einen unzutreffenden und mißverständlichen Eindruck erweckt, er wolle nach links abbiegen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug jedoch möglichst weit rechts einzuordnen, § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO. Bei der Haftungsverteilung ist ferner zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1.) nicht nur gegen das Rechtsfahrgebot, sondern darüber hinaus auch gegen seine Pflicht verstoßen hat, sich beim Abbiegen in ein Grundstück so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO), erforderlichenfalls hat sich der in ein Grundstück Abbiegende einweisen zu lassen. Zu Lasten des Beklagten fallen bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung daher sowohl der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot als auch das gefahrträchtige Abbiegen in ein Grundstück ins Gewicht. Das Abbiegen in ein Grundstück stellt bereits an sich ein gefährliches Fahrmanöver dar, das besondere Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer erfordert. Denn beim Abbiegen von der Straße in ein Grundstück ist damit zu rechnen, nachfolgende Kraftfahrer könnten die Abbiegeabsicht an dieser Stelle verkennen. Durch das unnötige "Ausholen nach links" hat der Beklagte diese Gefahr noch erhöht.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, auch der gesteigerten Sorgfaltspflichten des Beklagten beim Abbiegen in ein Grundstück, hält das Gericht daher eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten der Klägerin für angemessen. Da der Beklagte zu 1.) bereits nahezu 5O % seiner unfallbedingten Schäden erstattet bekommen hat, steht ihm ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zu und ist die Widerklage mithin unbegründet. Die Klägerin hingegen hat bislang keinerlei Zahlungen erhalten. Sie kann daher ihre unfallbedingten Schäden zu 2/3 von den Beklagten erstattet verlangen. Die unstreitigen materiellen unfallbedingten Schäden der Klägerin betragen 3.O62,21 €. Hinzu kommt eine Kostenpauschale in Höhe von 25,OO € (§ 287 ZPO), so daß der grundsätzlich erstattungsfähige Schaden der Klägerin insgesamt 3.O87,21 € beträgt. Hiervon kann sie von den Beklagten 2/3, mithin 2.O58,14 € erstattet verlangen. An- und Abmeldekosten hingegen können nicht abstrakt erstattet verlangt werden, sondern nur, wenn sie tatsächlich angefallen sind (s. Bamberger/Roth-Grüneberg, 2OO4, § 249 BGB, Rn. 164). Da die Klägerin die ihr etwa hierwegen tatsächlich entstandenen Kosten nicht dargelegt oder nachgewiesen hat, war die Klage in Höhe der geltend gemachten Pauschale von 8O,OO € abzuweisen.

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 1OO ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 7O9, 7O8 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

Klage: 3.167,77 €,

Widerklage: 1.53O,6O €.

N

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_heinsberg/j2006/16_C_99_05urteil20060821.html - DE:AGHS:2006:0821.16C99.05.00

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