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Die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Berechtigung, mit einer EU-Fahrerlaubnis zu fahren, nicht für Inhaber besteht, denen diese bestandskräftig entzogen oder versagt wurde, verstößt gegen den Anwendungsvorrang des Europäischen Rechts. Sie widerspricht der Führerscheinrichtlinie 91/439 EWG in der Auslegung durch das Kapper-Urteil des Europäischen Gerichtshofes, da eine zeitlich nicht begrenzte Verweigerung der Anerkennung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse unvereinbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |