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Mietwagenkosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie objektiv zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde, und ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Aufwendungen machen würde. Ein Unfallersatztarif ist nur dann ersatzfähig, wenn er auf besonderen Leistungen beruht, die durch die konkrete Unfallsituation veranlasst und zur Schadenbehebung erforderlich sind. Zudem kann der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzen, wenn er einen Mietwagen zum teureren Unfallersatztarif anmietet, obwohl ihm zuzumuten gewesen wäre, vorab eine Klärung mit der Haftpflichtversicherung herbeizuführen oder einen günstigeren Tarif zu wählen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |