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Die Kosten für ein Schadensgutachten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden gemäß § 249 BGB, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden oder ein Auswahlverschulden des Geschädigten liegt vor. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Sachverständigenhonorars von 10 bis 15 % der ermittelten Kosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Geschädigte ist jedoch gemäß § 254 BGB gehalten, einen Sachverständigen in der Nähe zu beauftragen, um unnötige Fahrtkosten zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |