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Die Haftungsverteilung bei einem Abbiegeunfall richtet sich nach den Umständen, insbesondere dem Grad der Verursachung und einem etwaigen Verschulden der Beteiligten. Ein erhebliches unfallursächliches Verschulden trifft den Abbiegenden, der gegen § 9 Abs. 5 StVO (Gefährdung beim Abbiegen in Grundstück), § 9 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz StVO (kein Blinken) und § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO (falsches Einordnen) verstößt. Der Unfall ist für den Herannahenden nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn ein Idealfahrer bei Annäherung an ein stehendes, nicht blinkendes Fahrzeug in engen Platzverhältnissen seine Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h abgesenkt hätte, um auf ein eventuelles Abbiegemanöver reagieren zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |