Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 02.06.2006: Zur Haftungsverteilung bei einem Abbiegeunfall mit stehendem, nicht blinkendem Fahrzeug und den Anforderungen an den Idealfahrer.




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.06.2006 - 20 C 3552/05) hat entschieden:

   Die Haftungsverteilung bei einem Abbiegeunfall richtet sich nach den Umständen, insbesondere dem Grad der Verursachung und einem etwaigen Verschulden der Beteiligten. Ein erhebliches unfallursächliches Verschulden trifft den Abbiegenden, der gegen § 9 Abs. 5 StVO (Gefährdung beim Abbiegen in Grundstück), § 9 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz StVO (kein Blinken) und § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO (falsches Einordnen) verstößt. Der Unfall ist für den Herannahenden nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn ein Idealfahrer bei Annäherung an ein stehendes, nicht blinkendes Fahrzeug in engen Platzverhältnissen seine Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h abgesenkt hätte, um auf ein eventuelles Abbiegemanöver reagieren zu können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug
und
Unfälle zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Linksabbiegen
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 5.5.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.331,50 € nebst Zinsen aus 1.831,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.831,50 € wegen des Unfallereignisses vom 14.12.2004 auf der Xstraße nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.

Die grundsätzliche Haftung des Zweitbeklagten als Halter und der Erstbeklagten als Haftpflichtversicherer für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Denn diese Schäden sind beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten entstanden, und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG führen können. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH NJW 1954, 185). Der Unabwendbarkeitsnachweis scheitert bereits daran, dass den Beklagten zu 2 ein erhebliches unfallursächliches Verschulden trifft, wie noch ausgeführt wird.

Aber auch der Kläger haftet als Halter und Fahrer seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges für die Unfallfolgen. Auch er konnte nicht den Nachweis erbringen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, wie ebenfalls noch ausgeführt wird.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadenverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr ihres PKW's ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2.

Der Beklagte zu 2 hat durch sein Fahrverhalten in mehrerlei Hinsicht gegen § 9 StVO verstoßen.

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dem hat der Beklagte zu 2 nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Obwohl das Klägerfahrzeug sich dem Beklagtenfahrzeug kurz vor der Kollision bereits für ihn sichtbar angenähert hatte -dies hat der Sachverständige mit ausführlicher, widerspruchsfreier und überzeugender Begründung so festgestellt-, hat er sein gefahrenträchtiges Abbiegemanöver nicht etwa zurückgestellt, sondern ist zu einem Zeitpunkt abgebogen, als der Kläger nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte.

Zudem ist der Beklagte zu 2 entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz StVO abgebogen, ohne den Blinker zu setzen. Die Zeugin X wusste nicht mehr, ob ihr Vater den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte oder nicht. Der Zeuge X jedoch hat zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass an dem Klägerfahrzeug kein Blinker gesetzt war, als dieses nach rechts geführt wurde. Bedenken an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen X hat das Gericht insoweit nicht. Dass der Zeuge X auch nur teilweise wahrheitswidrig ausgesagt hat, haben die Beklagten nicht bewiesen. Soweit der Zeuge X in Abrede gestellt hat, dass der Beklagte zu 2 den Kläger vor dem Unfall überholt haben soll, steht dies im Einklang mit der eigenen Unfallversion der Beklagten und kann insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen X begründen. Die insoweit vernommenen Polizeibeamten konnten sich an eine eventuelle Unfallschilderung des Zeugen X vor Ort nicht mehr erinnern.

Der Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz StVO wiegt umso schwerer in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte vor seinem Abbiegemanöver stand. Dies haben sowohl der Zeuge X als auch die gegenbeweislich von den Beklagten benannte Zeugin X eindeutig so bestätigt. Dadurch, dass der Beklagte zu 2 vor dem Abbiegen sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hatte, drängte es sich für den Kläger umso weniger auf, dass dieser sogleich abbiegen werde.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO muss derjenige, der nach rechts abbiegen will, sein Fahrzeug möglichst weit rechts einordnen, und zwar rechtzeitig. Der Beklagte zu 2 hat sein Fahrzeug jedoch unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO zunächst nach links eingeordnet, bevor er abgebogen ist.

Den Kläger belastet ausschließlich die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten Leichtkraftrades.

Ein unfallursächliches Verschulden des Klägers ist nicht bewiesen.

Insbesondere haben die Beklagten nicht bewiesen, dass der Kläger gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat, wonach ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Die an der Unfallstelle vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hat der Kläger nicht überschritten. Davon ist das Gericht sowohl aufgrund der Aussage des Zeugen X als auch aufgrund der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen in seinem Gutachten überzeugt. Da der Beklagte zu 2 nicht nach rechts geblinkt hat und er vor seinem Abbiegemanöver mit seinem Fahrzeug stand, oblag es dem Kläger auch nicht nach § 3 Abs. 1 StVO, bei Annäherung an die Unfallstelle eine Geschwindigkeit von unter 30 km/h einzuhalten.

Der Kläger hat auch nicht gegen das allgemeine Aufmerksamkeitsgebot nach § 1

Abs. 2 StVO verstoßen. Gemäß den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen konnte das Leichtkraftrad im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Abbiegemanövers des Beklagten zu 2 nicht mehr so abgebremst werden, dass es zu keiner Kollision kam.

Die Beweisaufnahme hat allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Unfall für den Kläger nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger ist bezüglich der Unabwendbarkeit beweisfällig geblieben.

Zwar hieße es, die allgemeinen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers nach § 1, 3 StVO zu überspannen, von ihm zu verlangen, bei Annäherung an ein stehendes, nicht blinkendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h herabzusetzen.

Unabwendbarkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn nicht nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten eines jeden Kraftfahrers beachtet worden sind, sondern auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer im Sinne eines Idealfahrers bzw. Optimalfahrers bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre.

Nach der Aussage des Zeugen X hätte zwischen den rechts geparkten Fahrzeugen einerseits und dem PKW des Beklagten zu 2 andererseits kein weiterer PKW dazwischen gepasst. Der Zwischenraum entsprach vielmehr ungefähr demjenigen von zwei nebeneinandergestellten Motorrädern. Angesichts der also eher knapp bemessenen Platzverhältnisse hätte ein Idealfahrer im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG seine Geschwindigkeit auf deutlich unter 30 km/h abgesenkt, um bei einem eventuellen -wenn auch nicht konkret bereits erkennbaren- Abbiegemanöver des Beklagten zu 2 noch rechtzeitig ausweichen bzw. abbremsen zu können. Ein Idealfahrer hätte das Kraftrad notfalls bis auf Schrittgeschwindigkeit verlangsamt.

Der Kläger hat demgemäß die von seinem Kraftrad ausgehende Betriebsgefahr zu tragen. Das Gericht veranschlagt für diese Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von 25 % zu Lasten des Klägers. Die restlichen 75 % des entstandenen Schadens haben die Beklagten zu tragen.

Der Kläger hat der Höhe nach schlüssig dargetan, dass ihm ein Schaden von insgesamt 2.442,00 € entstanden ist.

Die Reparaturkosten in Höhe von netto 2.100,00 € sind nach § 249 BGB vollumfänglich berücksichtigungsfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG NJW 2003, 2085; NJW 2005, 1110), der das Amtsgericht sich anschließt, spielen Qualität und Umfang einer Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand -dies ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert-, nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall kann der Geschädigte nämlich grundsätzlich nach den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Dann ist auch der Restwert nicht abzuziehen, wenn er sich im Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt.

Demgegenüber ist eine grundlegend andere Betrachtungsweise in Fällen geboten, in denen die für die Schadensbehebung erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In diesem Falle können die Reparaturkosten nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Unfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt (BGH NJW 2005, 1110).

Vorliegend liegen die Reparaturkosten in Höhe von 2.100,00 € netto nicht über dem Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € bzw. bei Differenzbesteuerung 2.832,58 € netto.

Es ist daher ausreichend, dass der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich reparieren ließ und es weiter genutzt hat. Dass dies so war, ist aufgrund der Aussage der Zeugin X bewiesen. Diese hatte noch im Juni 2005 den Kläger mit dem im Dezember 2004 verunfallten Leichtkraftrad anlässlich eines Schützenfestes fahren sehen. Die Zeugin konnte sich noch konkret daran erinnern, dass es sich um kein neues Leichtkraftrad, sondern um sein altes handelte, welches er auch im Unfallzeitpunkt hatte.

Dass es sich um eine Billig- bzw. Notreparatur gehandelt hat, ist unerheblich und führt nicht dazu, dass der Kläger auf den Ersatz des bloßen Wiederbeschaffungsaufwandes zu verweisen ist. Denn Qualität und Umfang der Reparatur spielen in der vorliegenden Fallgestaltung keine Rolle.

Der Kläger hat durch das eingeholte Sachverständigengutachten auch bewiesen, dass das Unfallfahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 322,00 € erfahren hat.

Die Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts X ohne besonderen Schadensnachweis 20,00 €. Eine darüber hinausgehende Auslagenpauschale ist insbesondere angesichts der in letzten Jahren eher gefallenen Telekommunikationskosten nicht gerechtfertigt.

Von dem Gesamtschaden in Höhe von 2.442,00 € hat die Beklagte demgemäß 75 % zu ersetzen; dies sind 1.831,50 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nach § 253 Abs. 2 BGB.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs ist zum einen die Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen, wonach dem Geschädigten ein gewisser Ausgleich für die von ihm erlittenen Verletzungen und Schmerzen zugebilligt werden soll. Zum anderen ist auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, durch die dem Geschädigten eine Genugtuung für das ihm widerfahrene Unrecht zuerkannt wird.

Die Genugtuungsfunktion hat vorliegend weitgehend außer Betracht zu bleiben, da der Beklagte zu 2 ersichtlich nicht vorsätzlich den Kläger verletzt hat, sondern lediglich aufgrund eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes. Das subjektive Unrecht bezüglich der erlittenen Verletzungen ist daher gering.

Die objektiv erlittenen Verletzungen rechtfertigen nicht das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 €, sondern lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von

1.500,00 €. Zwar kam es zu einer Ablösung des gelenknahen Endes eines langen Röhrenknochens im rechten Handgelenk. Dass diese Verletzung mit deutlichen Schmerzen über mehrere Wochen hinweg verbunden war, versteht sich von selbst. Zudem waren ambulant operative Eingriffe in Form einer Fixierung des Handgelenks durch Stahlnägel und deren anschließende Entfernung erforderlich.

Der Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mehr als 1.500,00 € steht jedoch entgegen, dass ausweislich des Attest vom 10.2.2005 des Dr. med. X am 20.1.2005 die Verletzung bereits wieder ausgeheilt war. Eine Nachuntersuchung hielt der behandelnde Arzt nicht für erforderlich, das Verbleiben eines Dauerschadens wurde ausdrücklich verneint. Angesicht s dessen ist der Sachvortrag des Klägers, er könne in Zukunft nicht mehr den von ihm betriebenen Boxsport in gehöriger Weise betreiben, nicht schlüssig und daher nicht berücksichtigungsfähig.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 4.947,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2006/20_C_3552_05urteil20060602.html - DE:AGD:2006:0602.20C3552.05.00

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