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Auf Parkplatzgeländen, die für jedermann zugelassen sind, findet die StVO Anwendung, jedoch gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) nicht, wenn die Fahrbahnen keinen eindeutigen Straßencharakter aufweisen. Stattdessen ist das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 1 Abs. 2 StVO maßgeblich, welches alle Parkplatzbenutzer zur Sorgfalt und gegenseitigem Verständnis verpflichtet. Bei unklarer Sachlage sind die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten als gleichwertig zu erachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |