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Gem. § 109 a Abs. 2 OWiG kann davon abgesehen werden, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn diese Auslagen durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können. Die Vorlage entlastender Umstände nach Erlass des Bußgeldbescheides ist als nicht mehr rechtzeitig anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |