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Das Abschleppen eines in einer Fußgängerzone verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs ist verhältnismäßig und rechtfertigt ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges, da das verbotswidrige Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche darstellt. Hierbei kommt es nicht auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer an. Die Kosten für die Ersatzvornahme sind vom Fahrzeughalter zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |