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Eine Sondernutzung von Straßenflächen, die eine Gebührenpflicht auslöst, ist auch dann gegeben, wenn trotz Einhaltens der Verkehrsvorschriften durch das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Fahrzeugs mit Werbeaufschriften der Verkehrsbezug aufgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache wird. Die rechtliche Bewertung bestimmt sich dabei ausschließlich auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |