Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 27.04.2006: Gebührenpflicht für Werbefahrzeuge im öffentlichen Straßenraum: Abgrenzung Gemeingebrauch und Sondernutzung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 27.04.2006 - 13 K 191/05) hat entschieden:

   Eine Sondernutzung von Straßenflächen, die eine Gebührenpflicht auslöst, ist auch dann gegeben, wenn trotz Einhaltens der Verkehrsvorschriften durch das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Fahrzeugs mit Werbeaufschriften der Verkehrsbezug aufgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache wird. Die rechtliche Bewertung bestimmt sich dabei ausschließlich auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung
und
Straßenverkehrsrechtliche Gebühren
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt

nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages

leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die ist Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist § 7 Nr. 1 Satz 1 und 2 der genannten SGebS in Verbindung mit Ziff. 2.4 des anliegenden Gebührentarifs.

Nach den Bestimmungen der Satzung werden für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen von Straßenflächen - auch von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen - Gebühren erhoben, die für gewerbliche Werbung durch Kraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken pro Stück und Tag 22,50 Euro betragen.

Die Satzung ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2, 5 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des § 19 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) rechtswirksam ergangen.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die festgesetzte Gebühr von 22,50 Euro pro Tag und Fahrzeug hat keine erdrosselnde Wirkung. Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sind sowohl Art und Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners angemessen berücksichtigt. Durch das Abstellen der Fahrzeuge wird notorisch knapper Parkraum in Anspruch genommen. Das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners erscheint im Vergleich zu den Kosten, die eine Werbeanzeige in der Presse oder eine Werbung auf Plakattafeln verursachen würde, nicht unangemessen hoch bewertet. Die notwendig generalisierende Satzungsregelung kann nicht darauf abstellen, ob im Einzelfall neben den geparkten Werbefahrzeugen noch genügend Parkraum vorhanden war. Dass die Gebührenerhebung im Interesse der städtischen Werbegesellschaft erfolgt, ist ein Nebeneffekt, der die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung nicht infrage stellen kann.

In Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) wie auch in Urteilen der Kammer ist die maßgebliche Gebührensatzung nicht beanstandet worden. Sie ist auch so verstanden worden, dass trotz der Formulierung „ausschließl. zu Werbezwecken" die Erhebung der vorgesehenen Gebühr als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn der Tatbestand der Sondernutzung erfüllt war.

Das Abstellen jedes der in der Anlage zum Widerspruchsbescheid aufgeführten Fahrzeugs an der angegebenen Stelle erfüllte den Tatbestand der Sondernutzung. Entgegen dem Vorwurf der Klägerin hat der Beklagte damit nicht eine unzulässige pauschale Gebühr für die Werbetätigkeit der Klägerin erhoben, sondern hat jeden Einzelfall, der überdies in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist, als Sondenutzung erfasst. Der Beklagte hat, wie er ebenfalls nachgewiesen hat, für einen in der Nähe der Niederlassung abgestellten PKW mit Werbeaufschriften für die Klägerin keine Gebühr erhoben. Die von der Klägerin vermisste Abwägung im Einzelfall war gegeben. Die Klägerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beklagte für festgestellte Sondernutzungen die satzungsgemäß vorgesehene Gebühr erheben muss. Ein Ermessen, auf die Gebühr auch zu verzichten, steht dem Beklagten nicht zu. Die Berufung der Klägerin auf angebliche Vergleichsfälle, in denen der Beklagte in gleich gelagerten Fällen keine Gebühr erhoben habe, greift damit nicht. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht.

Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW).

Der Gemeingebrauch wird durch das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht geregelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Ausübung des Gemeingebrauchs richtet sich nach dem bundesrechtlichen Straßenverkehrsrecht. Nach § 12 Abs. 2 StVO ist auch das längerfristige Abstellen von jederzeit betriebsbereiten Kraftfahrzeugen ein verkehrsrechtlich zulässiges Parken in Ausübung des Gemeingebrauchs (ruhender Verkehr). Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Werbeaufschriften. Die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme ist keine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Nach § 12 Abs. 3 b Satz 1 StVO darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

Eine Sondernutzung, die sich aus einer Verletzung von Verkehrsvorschriften ergibt, wird hier der Klägerin nicht vorgehalten. Eine Sondernutzung ist aber auch dann gegeben, wenn trotz Einhaltens der Verkehrsvorschriften durch das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Fahrzeuges mit Werbevorschriften der Verkehrsbezug aufgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. Die rechtliche Bewertung bestimmt sich dabei ausschließlich auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise.

Vgl. zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung für Fahrzeuge mit Werbeaufschriften: OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 218; vgl. auch den von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG Hamburg vom 13. Juni 2003 - 2 Bs 181/03 - NJW 2004, 1970.

Nach diesen Kriterien mussten die abgestellten Fahrzeuge einem objektiven Betrachter als verkehrsfremde mobile Werbeträger erscheinen, die ähnlich wie Plakatständer vorrangig Werbezwecken dienten.

Dies wird besonders bei den mit grellen Farben bemalten beiden PKW deutlich, die auf dem Dach einen großen Werbeaufsatz trugen. Die Größe des Werbeaufsatzes schränkte bereits die Tauglichkeit der PKW als Fortbewegungsmittel deutlich ein. Die Fahrzeuge erschienen eher als Untersätze für Werbeständer.

Bei objektiver Betrachtung erscheint auch jeder der genannten Hänger nicht vorrangig als Transportmittel, sondern als fahrbare Litfass-Säule. Die rundum mit Planen eingefassten Hänger trugen auf allen Seiten großflächige Werbeaufschriften. Mag auch die Klägerin im Besitz von fahrbaren Werbeträgern sein, bei denen der Bezug zur Werbung noch deutlicher wird, ist der vorrangige Werbezweck bei den hier fraglichen Hängern ebenfalls unübersehbar.

Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass alle fraglichen Fahrzeuge Kunden kostenlos überlassen oder gegen Entgelt vermietet waren, als sie im Straßenraum von den Bediensteten des Beklagten entdeckt wurden, wenn dies auch unwahrscheinlich und für die fraglichen Fahrzeuge zu den angegebenen Zeiten nicht durch die Vorlage von Verträgen nachgewiesen ist. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Bewertung als Werbeträger, die sich den öffentlichen Straßenraum zunutze machten.

Ersichtlich entsprach der Einsatz der fraglichen Fahrzeuge als Werbeträger auch dem Unternehmenszweck der Klägerin. Die Fahrzeuge rentierten sich schließlich nicht durch den Einsatz als Fortbewegungs- oder Transportmittel im Straßenverkehr. Nach den Angaben der Klägerin wurden die Fahrzeuge zum Teil „kostenlos" den Kunden überlassen. Soweit sie vermietet wurden, zeigen die vorgelegten Mietverträge, dass eine Benutzung bis zu 50 km am Tag unentgeltlich war.

Die Klägerin ist auch für den Fall gebührenpflichtig, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht durch sie, sondern durch ihre Kunden und Mieter im öffentlichen Straßenraum abgestellt worden sein sollten; denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGebS ist auch derjenige gebührenpflichtig, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer lässt die Berufung im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung bei Fahrzeugen im Straßenverkehr wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2006/13_K_191_05urteil20060427.html - DE:VGGE:2006:0427.13K191.05.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum