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Bei einer Kettenkollision muss der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Schäden beweisen. Schäden, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf dem Unfallereignis beruhen, sind nicht ersatzfähig. Eine konkrete Abgrenzung unfallbedingter Schäden von weiteren, nicht unfallbedingten Schäden ist möglich, wenn der Kausalzusammenhang eindeutig feststellbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |