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Die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB ist unbegründet, wenn die Eltern ihren knapp siebenjährigen, bereits schulpflichtigen und ortskundigen Sohn in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet unbeaufsichtigt Fahrrad fahren lassen. Das Ausmaß der Aufsichtspflicht richtet sich nicht nach einer starren Altersgrenze, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Einsichtsfähigkeit, Reife und Charakter des Kindes sowie der Verkehrssituation. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |