Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 21.03.2006: Mautpflicht von Überführungsfahrten mit schweren Nutzfahrzeugen und Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 21.03.2006 - 14 K 10004/03) hat entschieden:

   Überführungsfahrten auf eigener Achse mit LKW-Chassis und Sattelzugmaschinen sind mautpflichtig nach § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG. Für die Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es auf objektive Merkmale wie Bauart und Ausstattung an, nicht auf die subjektive Bestimmung oder die konkrete Nutzung im Einzelfall, auch nicht bei Verwendung roter Kennzeichen. Das maßgebliche zulässige Gesamtgewicht richtet sich nach dem technisch zulässigen Gesamtgewicht, das der allgemeinen Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung entnommen werden kann, auch wenn es im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren noch nicht endgültig festgelegt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Güterkraftverkehr
und
Überladung - Ladegewicht - Zuladung
und
LkwMautV - Lkw-Maut-Verordnung
und
Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen
und
Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. Ihr ist es nicht zuzumuten, die streitige Mautpflichtigkeit der von ihr durchgeführten Überführungsfahrten im Wege nachträglichen Rechtsschutzes im Rahmen der gem. § 43 Abs. 2 VwGO vorrangigen Klagearten klären zu lassen. Im Rahmen nachträglichen Rechtsschutzes ist für die Klägerin eine verbindliche Klärung der Mautpflichtigkeit aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Mauterhebungsverfahrens nicht möglich. Die Mauterhebung erfolgt im Regelfall nicht durch öffentlich-rechtlichen Bescheid. Die Beklagte hat gem. § 4 Abs. 2 ABMG einer privaten Betreiberin, der Toll Collect GmbH, die Aufgabe der Erhebung der Maut übertragen. Die Toll Collect GmbH, die sich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG gegenüber der Beklagten zur unbedingten Zahlung der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat, schließt mit den Mautschuldnern zivilrechtliche Verträge ab, aufgrund derer der Mautschuldner zur Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts in Höhe der entstandenen Maut an die Toll Collect verpflichtet ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass ein Streit über das Bestehen der Mautpflicht im Rahmen des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Mautschuldner und der Toll Collect GmbH durch eine verbindliche zivilgerichtliche Entscheidung geklärt werden kann. Die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit zur öffentlich- rechtlichen Mautentrichtung mittels der mit Schriftsatz vom 04.04.2005 genannten BAG-eigenen Mauteinbuchungsterminals ist für die Klägerin angesichts der geringen Anzahl der zur Verfügung stehenden BAG-Terminals nicht zumutbar. Dass die Klägerin den Erlass eines Nacherhebungsbescheides gem. § 8 Abs. 1 ABMG abwartet, kann ihr ebenfalls nicht zugemutet werden, weil die Nichtzahlung und die nicht rechtzeitige Zahlung der Maut gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG als Ordnungswid- rigkeit bußgeldbewehrt ist.

Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Feststellungsantrages bestehen nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung des Klageantrages nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass sich der Feststellungsantrag auf alle überführten Fahrzeuge bezieht, deren zulässiges Gesamtgewicht im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren noch nicht festgestellt ist. Er hat damit klargestellt, dass die Formulierung "deren zulässiges Gesamtgewicht noch nicht festgestellt ist" nicht dahingehend verstanden werden soll, dass keine Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht der überführten Fahrzeuge gemacht werden können. In diesem Fall hätten Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrages bestanden, weil die Klägerin gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 ABMG verpflichtet ist, konkrete Angaben zu den für die Maut erheblichen Tatsachen und damit auch zum zulässigen Gesamtgewicht der von ihr überführten Fahrzeuge zu machen.

Die Feststellungsklage ist aber mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

1. Die Überfahrungsfahrten auf eigener Achse mit den im Hauptantrag bezeichneten Fahrzeugen sind gem. § 1 Abs. 1 ABMG mautpflichtig. Nach § 1 Abs. 1 ABMG unterliegt die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht. Fahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

Bei den von der Klägerin überführten Kraftfahrzeugen handelt es sich um Fahr- zeuge im Sinne dieser Vorschrift.

Die überführten Fahrzeuge sind ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr nicht darauf an, ob der Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs es subjektiv zum Einsatz im Güterverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Ob ein Fahrzeug ausschließlich zum Güterverkehr genutzt wird, hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren,

Die von der Antragstellerin überführten LKW-Chassis mit Aufbauten und Sattelzugmaschinen sind nach ihren objektiven Merkmalen wie Bauart und Ausstattung generell geeignet und dazu bestimmt, im Güterverkehr eingesetzt zu werden. Ihre generelle Bestimmung zum Einsatz im Güterverkehr wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin sie unter Verwendung von roten Kennzeichen i.S.v. § 28 StVZO überführt. Die erleichterte Zulassung nach § 28 StVZO lässt die generelle Zweckbestimmung für den Einsatz im Güterverkehr nicht entfallen, weil mit ihr nur eine temporäre kurzfristige Nutzungsbeschränkung verbunden ist. Ein Wegfall der Zweckbestimmung wäre allenfalls denkbar, wenn die Nutzung zum Güterverkehr mit einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidung endgültig ausgeschlossen wäre. Eine solche endgültige Ausschlussregelung für die Zukunft trifft die vereinfachte Zulassung nach § 28 StVZO aber in der Regel nicht, weil dieses Kennzeichen wegen seiner nur kurzfristigen Verwendung keine generelle Bestimmung des Verwendungszweckes enthält. So wie der Verwendungszweck des Fahrzeuges im Einzelfall unerheblich für die Entstehung der Maut ist und auch Leerfahrten mautpflichtig sind, ändert die Verwendung eines roten Kennzeichens nichts an der objektiven Zweckbestimmung eines fertigmontierten LKW oder einer Zugmaschine; denn selbst wenn für die Fahrt mit dem roten Kennzeichen grund- sätzlich keine Zuladung erfolgen darf, wird hierdurch nicht die generelle Bestimmung für den Güterverkehr aufgehoben.

Die Mautpflicht für die überführten Fahrzeuge entfällt nicht deshalb, weil die Fahzeuge das in Art. 2 Buchstabe b Richtlinie 1999/62/EG vorausgesetzte zulässige Gesamtgewicht von mindestens 12 t nicht erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch für die von ihr überführten Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht i.S.v. Art. 2 Buchstabe b Richtlinie 1999/62/EG festgelegt. Dass dies bei den von ihr überführten Fahrzeugen im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren noch nicht endgültig festgelegt ist, ist für die Entstehung der Mautpflicht unerheblich. Ein zulässiges Gesamtgewicht i.S.v. Art. 2 Buchstabe b Richtlinie 1999/62/EG besteht nicht erst dann, wenn ein solches im nationalen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren endgültig festgestellt ist. Nach Sinn und Zweck der Autobahnmaut, der in einer verursachergerechten Anlastung der Wegekosten besteht, ist bei der Nutzung der Bundesautobahnen durch nicht endgültig zugelassene Fahrzeuge auf deren technisch zulässiges Gesamtgewicht abzustellen. Dieses kann der allgemeinen Betriebserlaubnis oder der EU- Typgenehmigung entnommen werden, die für jeden in Deutschland produzierten oder eingeführten spezifischen Fahrzeugtyp existiert. Soweit die Klägerin darauf ver- weist, dass Überführungsfahrten mit sog. "Rotkennzeichen" gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO auch ohne Betriebserlaubnis oder EU-Typengenehmigung durchgeführt werden dürfen, verkennt sie, dass die Bestimmung des § 28 StVZO lediglich die Voraussetzungen für das nationale vereinfachte straßenverkehrsrechtliche Zulassungsverfahren bestimmt. Vorgaben für die Auslegung des zulässigen Gesamtgewichts i.S.v. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG sind der Vorschrift demgegenüber nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin meint, es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, dass Überführungsfahrten mit Fahrzeugen mit einem tatsächlichen Eigengewicht von nur 6,5 - 7 t der Mautpflicht unterfielen, verkennt sie, dass die Mautpflichtigkeit sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG nicht nach dem tatsächlichen Eigengewicht, sondern nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs richtet. Raum für die von der Klägerin begehrte teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 ABMG besteht nicht. Dem Gesetzgeber steht bei der näheren Ausgestaltung des Gebührentatbestandes vielmehr ein grundsätzlich weit gespannter Gestaltungsspielraum zu. Dass er hinsichtlich der Entstehung der Gebührenpflicht nicht auf dass tatsächliche Eigengewicht, sondern pauschlierend auf das zulässige Gesamtgewicht abstellt, ist im Interesse einer praktikablen Gebührenerhebung nicht zu beanstanden.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die im Hilfsantrag bezeichneten Fahrzeuge unterliegen auch der Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG. Ob die spätere Nutzung der überführten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Überführungsfahrt unbekannt ist, ist für die Mautpflicht der von der Klägerin durchgeführten Überführungsfahrten unerheblich. Maßgeblich für die Entstehung der Mautpflicht ist die durch objektive Merkmale begründete generelle Zweckbestimmung der Fahrzeuge für den Güterverkehr. Diese ist im Zeitpunkt der Überführungsfahrt jedenfalls gegeben. Die Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG entfällt erst dann, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 ABMG vorliegen. Ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Mautbefreiung für einen Teil der von ihr überführten Fahrzeuge vorliegen, ist aber nach dem Vortrag der Klägerin im Zeitpunkt der Überführungsfahrt ungewiss.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2006/14_K_10004_03urteil20060321.html - DE:VGK:2006:0321.14K10004.03.00

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