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Überführungsfahrten auf eigener Achse mit LKW-Chassis und Sattelzugmaschinen sind mautpflichtig nach § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG. Für die Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es auf objektive Merkmale wie Bauart und Ausstattung an, nicht auf die subjektive Bestimmung oder die konkrete Nutzung im Einzelfall, auch nicht bei Verwendung roter Kennzeichen. Das maßgebliche zulässige Gesamtgewicht richtet sich nach dem technisch zulässigen Gesamtgewicht, das der allgemeinen Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung entnommen werden kann, auch wenn es im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren noch nicht endgültig festgelegt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |