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Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO durch Parken im unmittelbaren Einmündungsbereich begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine Abschleppmaßnahme zur Beseitigung dieses Zustands ist verhältnismäßig, insbesondere wenn der Fahrzeugführer nicht sofort greifbar ist. Der Einwand der Gleichbehandlung im Unrecht greift nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |