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Ein Geschädigter muss sich bei der fiktiven Abrechnung von Kfz-Schäden nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen, da die Reparatur in einer Markenwerkstatt auch wirtschaftliche Bedeutung hat. Er hat zudem Anspruch auf Ersatz der einkalkulierten UPE-Zuschläge und Verbringungskosten, auch wenn fiktiv abgerechnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |