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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war, obwohl die Behörde die im Einzelfall angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt die Auflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war und der Halter seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht bietet keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen und steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, da diese keine Sanktion darstellt, sondern die Feststellung des Fahrers für zukünftige Verstöße sichern soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |