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Es kann nicht angenommen werden, dass der EuGH die Berücksichtigung von gravierenden, in ihrer Wirkung vielfach zeitlich nicht beschränkten Eignungsmängeln bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse generell ausschließen wollte. Nach Auffassung des Senats sprechen überwiegende Gründe dafür, dass auch Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Berücksichtigung fortwirkender, nach dem innerstaatlichen Recht relevanter Fahreignungsmängel zulassen. EU-Fahrerlaubnisse sind außerhalb der Sperrfristfälle nur dann automatisch anzuerkennen, wenn das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren materiellen Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |