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Für die Gebührenpflicht einer Fahrzeugkombination für die Benutzung von Bundesautobahnen kommt es auf die objektiven Merkmale an, ob das Fahrzeug generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Unerheblich ist, ob der Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs es subjektiv zum Einsatz im Güterverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Auch der Werkverkehr unterliegt der Gebührenpflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |