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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist, es sei denn, dem Geschädigten ist die Auswahl des Gutachters vorzuwerfen. Ein Auswahlverschulden liegt nicht allein deshalb vor, weil der ausgewählte Gutachter nicht allgemein vereidigt oder öffentlich bestellt ist, da ein unerfahrener Geschädigter darauf vertrauen darf, dass auch ein solcher Sachverständiger ein mangelfreies Gutachten erstellt. Ein Zahlungsanspruch auf die Sachverständigenkosten besteht auch dann, wenn der Betrag noch nicht an den Sachverständigen geleistet wurde, jedoch Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |