Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Dortmund v. 31.08.2005: Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei mangelhaftem Gutachten und fehlendem Auswahlverschulden des Geschädigten




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 31.08.2005 - 104 C 9702/04) hat entschieden:

   Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist, es sei denn, dem Geschädigten ist die Auswahl des Gutachters vorzuwerfen. Ein Auswahlverschulden liegt nicht allein deshalb vor, weil der ausgewählte Gutachter nicht allgemein vereidigt oder öffentlich bestellt ist, da ein unerfahrener Geschädigter darauf vertrauen darf, dass auch ein solcher Sachverständiger ein mangelfreies Gutachten erstellt. Ein Zahlungsanspruch auf die Sachverständigenkosten besteht auch dann, wenn der Betrag noch nicht an den Sachverständigen geleistet wurde, jedoch Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - Fehlinformationen durch den Auftraggeber
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Sach-verständigen Dipl.-Ing. Q aus dem Gutachterauftrag vom 30.03.2004 zur Gutachten-nummer 084.04.04 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von 464,03 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 7 StVG i.V.m. § 3 PflVG. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den durch den Unfall entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros Q in Höhe von 459,48 €. Unabhängig davon, ob ein von dem Geschädigten eingeholtes Gutachten für die Feststellungen der Schadenshöhe brauchbar ist, kann der Geschädigte vom Schädiger die Gutachterkosten erstattet verlangen. Die Kosten eines Gutachtens sind nämlich grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 433, 434). Von diesem Grundsatz gilt nur dann eine Ausnahme, wenn dem Geschädigten die Auswahl des Gutachters, der für die unbrauchbare Arbeit verantwortlich ist, vorzuwerfen ist. Dass dem Kläger vorliegend die Auswahl des Gutachters vorgeworfen werden kann, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem von dem Kläger ausgesuchten Gutachter nicht um einen allgemein vereidigten Gutachter handelt, begründet ein Auswahlverschulden nicht. Ein Geschädigter, der sich erstmalig mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls auseinandersetzen muss, darf darauf vertrauen, dass auch ein nicht allgemein vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger ein mangelfreies Gutachten erstellt. Die öffentliche Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung stellt lediglich die Anerkennung einer besonderen Qualifikation dar und ist mithin nicht Voraussetzung dafür, dass jemand als Sachverständiger tätig wird. Es besteht kein Erfahrungssatz, wonach nur ein öffentlich bestellter bzw. vereidigter Gutachter die Gewähr für eine zutreffende Schadensbeurteilung bietet (vgl. Keep, Jandel, NZV 1992, 16 ff.). Ein in der Unfallregulierung unerfahrener Geschädigter wird sich, soweit kein Anlass zum Mißtrauen besteht, auf die Sachkunde derjenigen verlassen dürfen, die als "Sachverständige" firmieren (vgl. AG Augsburg ZfS 1988, 124). Dass dem Kläger vorliegend Tatsachen bekannt waren, die Anlass begründet hätten, der Qualität eines durch das Sachverständigenbüro Q angefertigten Gutachtens zu mißtrauen, ist nicht vorgetragen worden.

Es besteht bezüglich der Sachverständigenkosten auch ein Zahlungsanspruch. Selbst dann, wenn der Kläger den Betrag für das Sachverständigengutachten noch nicht an den Sachverständigen geleistet haben sollte, darf der Kläger Zahlung an sich und nicht nur lediglich Freistellung verlangen. Zwar besteht grundsätzlich dann, wenn der Geschädigte selbst noch keine Zahlung geleistet hat, nur ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Dieser wandelt sich jedoch in einen Vorschussanspruch dann um, wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Zahlung nicht erfolgt ist (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 257 Rdnr. 2). Der Zahlungsanspruch besteht jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen das Sachverständigenbüro Q. Zwar mag vorliegend der Vergütungsanspruch des Sachverständigenbüros Q deshalb nicht bestehen, weil das Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe unbrauchbar ist. Gleichwohl ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Einwand der Mangelhaftigkeit des Gutachtens selbst geltend zu machen mit der Gefahr, dass er durch den Sachverständigen in einen weiteren Prozess gezogen wird. Vielmehr obliegt es dem Schädiger, etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Sachverständigen durchzusetzen.

Der Kläger hat des weiteren einen Anspruch auf Zahlung von 4,55 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der allgemein anerkannten Kostenpauschale. Bei Verkehrsunfällen mit Pkws ist allgemein anerkannt, dass für den mit der Regulierung des Schadens einhergehenden Aufwand eine Kostenpauschale angemessen ist. Das Gericht beziffert die nach § 287 ZPO zu schätzende Kostenpauschale nach ständiger Rechtsprechung auf maximal 25,00 €. Hierauf hat die Beklagte vor Rechtshängigkeit 20,45 € gezahlt, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von 4,55 € noch offen steht.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugszinses gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich spätestens seit dem 17.08.2004 mit der Zahlung in Verzug. Der Kläger hat der Beklagten zur Regulierung eine Zahlungsfrist bis zum 16.08.2004 gesetzt.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von 1.715,00 €. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch den Verkehrsunfall ein Reparaturschaden an dem Pkw des Klägers in Höhe von insgesamt 4.036,71 € entstanden ist. Vielmehr ermittelt der vom Gericht beauftragte Sachverständige die erforderlichen Instandsetzungskosten mit 2.258,43 € netto. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, warum eine Erneuerung der hinteren rechten Seitenwand angesichts des Beschädigungsumfanges und entgegen der Feststellung des Sachverständigenbüros Q nicht erforderlich ist. Die Seitenwand kann mit einem wesentlich geringeren Aufwand vollständig sach- und fachgerecht instandgesetzt werden, so dass ein Austausch der Seitenwand nicht nachvollziehbar und aus sachverständiger Sicht nicht sinnvoll ist. Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten sind durch die Parteien nicht erhoben worden, so dass ein Anlass bestand, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2005/104_C_9702_04urteil20050831.html - DE:AGDO:2005:0831.104C9702.04.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum