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Das Gericht ist verpflichtet, dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG verletzt das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wenn einem rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |