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Ein Fahrverbot ist als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet, wenn zwischen der Tat und der Verhängung ein erheblicher Zeitablauf liegt, da der spezialpräventive Zweck seine Bedeutung verliert. Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen, es sei denn, der Zeitablauf ist dem Angeklagten anzulasten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |