Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 23.07.2007: Zur Ungeeignetheit eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe bei erheblichem Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung.




Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.07.2007 - 2 Ss 224/07) hat entschieden:

   Ein Fahrverbot ist als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet, wenn zwischen der Tat und der Verhängung ein erheblicher Zeitablauf liegt, da der spezialpräventive Zweck seine Bedeutung verliert. Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen, es sei denn, der Zeitablauf ist dem Angeklagten anzulasten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat
und
Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens
und
Verfahrensfragen bezüglich der Verhängung von Fahrverboten
und
Das Fahrverbot als Nebenstrafe im Strafverfahren
und
Absehen vom Fahrverbot


Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Januar 2007 wird hinsichtlich der Nebenstrafe - Anordnung des Fahrverbotes - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um 1/2 ermäßigt, 1/2 der in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der Landeskasse zur Last.

Gründe:


Die Revision ist zulässig und hat in der Sache hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes auch Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:

"Der Schuldspruch des Urteils der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 08.09.2005 und die diesen tragenden Feststellungen sind aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.06.2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Angeklagte wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 Nr. 22, 23 StGB verurteilt worden ist. Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt mithin nur noch der Strafausspruch.

Die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung Stand.

Die Strafzumessung ist Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO,

49. Auflg., § 337 Rdn. 34 m.w.N.).

Solche Rechtsfehler weisen die Strafzumessungserwägungen indes nicht auf. Die Kammer hat die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände dargelegt, diese widerspruchsfrei gewürdigt und gewertet. Soweit die Kammer die Eintragungen im Verkehrszentralregister strafschärfend berücksichtigt hat, ist dies letztlich nicht zu beanstanden. Zwar bestand zur Tatzeit lediglich die erste Eintragung. Allerdings hat der Angeklagte die der zweiten Eintragung zu Grunde liegende Tat, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 1/2 Monate vor der hiesigen Tat begangen und sich durch das insoweit anhängige Verfahren ersichtlich nicht beeindrucken lassen. Die beiden weiteren Eintragungen konnten zumindest insofern herangezogen werden, als sie Aufschluss über das verkehrsrechtliche Verhalten des Angeklagten während des vorliegenden Verfahrens geben.

Die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile nahezu drei Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist.

Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem

längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 03.06.2004

- 2 Ss 112/04 -).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im vorliegenden Fall, in dem seit der am 23.07.2004 begangenen Tat nahezu 3 Jahre vergangen sind, deutlich überschritten.

Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzu-

lasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 -3 Ss OWi 17/03 - jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert.

Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist.

Zwar ist der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Tat noch dreimal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. So hat er im Oktober 2004 verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt und im August 2005 verbotswidrig überholt. Zuletzt ist gegen den Angeklagten am 04.04.2007, rechtskräftig seit dem 25.04.2007, erneut eine Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR aufgrund verbotswidriger Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons verhängt worden.

Die vorgenannten verkehrsrechtlichen Verstöße sind jedoch nicht geeignet, die Verhängung eines Fahrverbotes zu begründen. Die beiden erstgenannten Verstöße liegen ca. zwei Jahre bzw. länger zurück. Im Anschluss ist der Angeklagte 1 1/2 Jahre straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Hinsichtlich der zuletzt geahndeten verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons ist im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot gerade nicht vorgesehen.

Das angefochtene Urteil ist daher im vorgenannten Umfang aufzuheben und die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen."

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und weist zusätzlich auf Folgendes hin:

Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 12. März 2007 sein Rechtsmittel zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent auf die Frage der Verhängung eines Fahrverbotes beschränkt. Er hat beantragt, "das angefochtene Urteil hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes von einem Monat aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen". Die Begründung des Rechtsmittels befasst sich nur mit der Verhängung des Fahrverbotes.

1.

Eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das Fahrverbot ist hingegen unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Mai 2005 in 2 Ss 207/05 (VRS 108, 122 = NStZ 2006, 592).

2.

Die Revision des Angeklagten erweist sich hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- € als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit ist die Revision daher als unbegründet verworfen worden.

3.

Keinen Bestand haben konnte allerdings die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes. Diesbezüglich war der Zeitablauf zwischen der Tat, die am 23. Juli 2004 begangen worden ist, und der Berufungshauptverhandlung am 9. Januar 2007 zu berücksichtigen.

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer dient. Sie sollen vor einem Rückfall bewahrt werden. Auch soll ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermittelt werden (vgl. Senat in StV 2004, 449 m.w.N.). Diese Warnungs- und Gesinnungsfunktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, für lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senat, a.a.O.; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05, vom 11. Oktober 2005, 4 Ss 361/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 44 Rn. 2, m.w.N.). Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen (so auch BGH zfs 2004, 133 f.; Senat in StV 2004, 489 unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. November 2004 in 3 Ss 325/04). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden kann (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. November 2004 m.w.N.). Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten in der Regel nicht als unlauter anzusehen (vgl. Senat in

NZV 2006, 50).

Vorliegend sind zwischen der Tat am 23. Juli 2004 und der Berufungshauptverhandlung am 9. Januar 2007 fast zwei Jahre und sechs Monate vergangen. Diesen Zeitablauf hat der Angeklagte nicht zu verantworten. Die zeitliche Verzögerung darf dem Angeklagten daher nicht zum Nachteil gereichen. Nach mehr als zwei Jahren und sechs Monaten kann aber das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Auch die von der Strafkammer herangezogenen Erwägungen führen zu keiner anderen Beurteilung, da die straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen im Januar 2007 auch schon längere Zeit zurücklagen. Der seit der Tatzeit am 23. Juli 2004 verstrichene Zeitraum ist zudem von der Strafkammer bei der Verhängung des Fahrverbotes - jedenfalls nicht ersichtlich - nicht berücksichtigt worden.

Der Senat weist darauf hin, dass dahinstehen kann, inwieweit eine "beträchtliche potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Straftat, die zumindest an den Grenzbereich des § 315 StGB heranreicht, im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes herangezogen werden konnte. Das Landgericht hat eine solche Gefährdung nicht festgestellt. Ob sie sich aus dem angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil ergibt, kann dahinstehen.

Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005 in 4 Ss 54/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; OLG Köln, DAR 2005, 697). Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedurfte es nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine neuerliche Feststellungen ergeben würde, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Die Senatsentscheidung entspricht zudem dem Ziel der Revision des Angeklagten. Auch eine Erhöhung der Geldstrafe infolge des Wegfalls des Fahrverbotes scheidet wegen des Verbotes der Schlechterstellung aus.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 und 6 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2007/2_Ss_224_07beschluss20070723.html - DE:OLGHAM:2007:0723.2SS224.07.00

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