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Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar. Der Wunsch des Vorsitzenden, sein Dezernat vor seiner Pensionierung noch vollständig erledigen zu wollen, ist kein objektiv sachlicher und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten verdrängender Grund für die Ablehnung einer erstmalig beantragten Terminsverlegung bei nachvollziehbar dargelegter Verhinderung des Verteidigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |